Verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit – wer haftet wofür?
Von Dr. Andreas Zahradnik , Mag. Lena Winkler
31. Mai 2011 / Erschienen in Compliance Praxis 2/2011, S. 30
31. Mai 2011 / Erschienen in Compliance Praxis 2/2011, S. 30
Verwaltungsrechtliche Verhaltenspflichten treffen auch juristische Personen, die aber mangels Schuldfähigkeit grundsätzlich nicht bestraft werden können.[1] Zur Schließung der dadurch entstehenden Strafbarkeitslücke ordnet das Verwaltungsstrafgesetz (VStG) an, dass an Stelle der juristischen Personen als Adressaten verwaltungsrechtlicher Verhaltensnormen die in § 9 VStG vorgesehenen Personen treten: die nach außen vertretungsbefugten Organe oder der verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlich...
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