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Droht dem Compliance Officer die schnelle Vorstrafe?

Der deutsche Bundesgerichtshof (BGH) hat zur strafrechtlichen Haftung von Compliance Officern eine wichtige Aussage getroffen: Ihnen kommt „Garantenstellung“ zu. Auch für Österreich hat diese Entscheidung Bedeutung. Durch klug abgefasste Arbeitsverträge können Compliance-Verantwortliche ihre Haftungs-Risiken freilich besser abgrenzen und damit in den Griff bekommen.
Von DDr. Alexander Petsche
04. November 2010 / Erschienen in Compliance Praxis 1/2010, S. 30
Gefängnis Die BGH-Granate: „Garantenstellung“! W, der Leiter der Rechtsabteilung und Innenrevision bei den Berliner Stadtreinigungsbetrieben, wurde von einem deutschen Strafgericht wegen Beihilfe zum Betrug durch Unterlassung verurteilt: In der Abrechnungsperiode 1999/2000 war den Grundstückseigentümern um insgesamt 23 Mio Euro zu viel an Beiträgen für die Straßenreinigung verrechnet worden. Obwohl die Berliner Stadtreinigungsbetriebe dieses Versehen erkannten, wurde eine Korrektur des Fehler...

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