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EU: Weniger Hürden bei grenzüberschreitenden Rechtsstreitigkeiten

Die Europäische Kommission will bürokratische Hürden für Unternehmen und Verbraucher bei grenzüberschreitenden Gerichtsverfahren abbauen. Das kostenaufwändige „Exequaturverfahren“ soll abgeschafft werden.
Von Redaktion
20. Dezember 2010

Die Kommission hat sich am 14. Dezember auf eine Reform der Verordnung „Brüssel I“ aus dem Jahr 2001 verständigt. Diese Verordnung erleichtert die justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen in der EU, indem sie die für die Beilegung grenzüberschreitender Rechtsstreitigkeiten am besten geeignete gerichtliche Zuständigkeit bestimmt und die reibungslose Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen, die in einem anderen Mitgliedstaat ergangen sind, sicherstellt. Damit trägt sie zu einem ordnungsgemäßen Funktionieren des Binnenmarktes bei. Acht Jahre nach Inkrafttreten der Verordnung Brüssel I möchte die Kommission mit ihren Reformvorschlägen diese Verordnung nun effizienter gestalten.

Die von der Kommission vorgeschlagene Reform sieht vier grundlegende Änderungen vor:

Abschaffung des schwerfälligen „Exequaturverfahrens“

Nach den geltenden Vorschriften ist eine in einem Mitgliedstaat ergangene gerichtliche Entscheidung nicht automatisch in einem anderen Mitgliedstaat rechtskräftig. Sie muss zunächst bestätigt und in einer besonderen Zwischenphase von einem Gericht im Vollstreckungsmitgliedstaat für vollstreckbar erklärt werden - dies ist das sogenannte „Exequaturverfahren“. In komplexen Fällen kann dieses Verfahren bis zu 12.700 Euro an Anwaltsgebühren sowie Übersetzungs- und Gerichtskosten verursachen. Außerdem könnten in einigen Ländern mehrere Monate vergehen, bis eine gerichtliche Entscheidung anerkannt ist und vollstreckt wird. In fast 95 Prozent der Fälle ist das Verfahren eine reine Formalität. Die Kommission schlägt daher vor, dieses Verfahren abzuschaffen. Damit werden künftig gerichtliche Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen, die von einem Gericht in einem Mitgliedstaat erlassen wurden, automatisch EU-weit vollstreckbar sein. Dennoch könnte die Vollstreckung einer gerichtlichen Entscheidung von einem Gericht gestoppt werden, allerdings nur unter besonderen Umständen (beispielsweise bei einer Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren durch das Gericht, das die Entscheidung im Ausland erlassen hat).

Förderung des Verbraucherschutzes bei Rechtsstreitigkeiten, in die Drittstaaten involviert sind

Derzeit weichen die nationalen Zuständigkeitsvorschriften für Beklagte aus Drittstaaten in den einzelnen Mitgliedstaaten weit voneinander ab. Aufgrund der Rechtsvorschriften eines Landes kann es zulässig sein, dass ein Bürger oder ein Unternehmen einen Beklagten aus einem Drittland vor ein nationales Gericht lädt, während dies in einem anderen Land nicht möglich ist. Mit der vorgeschlagenen Reform wird sich dies ändern. Vor allem in den Beziehungen zwischen einem Verbraucher mit Wohnsitz in der EU und einem außerhalb der EU ansässigen Unternehmen werden künftig - unabhängig vom Mitgliedstaat - die Gerichte des Landes zuständig sein, in dem der Verbraucher seinen Wohnsitz hat.

Rechtssicherheit für Gerichtsstandsvereinbarungen zwischen Unternehmen

Im Rahmen ihrer geschäftlichen Beziehungen verständigen sich die Unternehmen häufig darauf, dass alle Rechtsstreitigkeiten vor einem besonderen Gericht beizulegen sind. Allerdings haben rechtsstreitigkeitsbedingte Taktiken dazu geführt, dass die Gültigkeit solcher Gerichtsstandsvereinbarungen bei einem Gericht eines anderen Mitgliedstaats angefochten wird, um die Beilegung der Rechtsstreitigkeit zu verzögern - ein Vorgehen, das mitunter als „italienischer Torpedo“ bezeichnet wird. Die Kommission schlägt Maßnahmen vor, um solchen missbräuchlichen Taktiken ein Ende zu bereiten, indem sie sicherstellt, dass das in der Gerichtsstandsvereinbarung festgelegte Gericht stets als erstes entscheidet, ob die Vereinbarung gültig ist oder nicht.

Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit der gewerblichen Schiedsgerichtsbarkeit in Europa

Die Reformvorschläge der Kommission enthalten klare Regeln zur Schiedsgerichtsbarkeit, die bisher nicht unter die Verordnung Brüssel I fällt. Über 60 Prozent der großen europäischen Unternehmen ziehen ein Schiedsverfahren einer Streitbeilegung vor Gericht vor. Europas Schiedszentren in London und Paris bearbeiten Fälle im Gesamtwert von 50 Milliarden Euro. Dies entspricht einem Volumen von 4 Milliarden Euro jährlich in der EU. Derzeit kann jedoch ein Unternehmen, das eine Schiedsvereinbarung umgehen will, relativ leicht behaupten, dass diese ungültig sei, und Klage erheben vor dem Gericht eines Mitgliedstaats, in dem wahrscheinlich eine günstige Entscheidung, welche die Gültigkeit der Schiedsvereinbarung in Frage stellt, gefällt wird. Deshalb schlägt die Kommission vor, Unternehmen die Sicherheit zu geben, dass die Wahl des Schiedsgerichts vor Klagemissbrauch geschützt wird.

Jetzt müssen das Europäische Parlament und der Ministerrat dem Vorschlag der Kommission für eine Reform der Verordnung Brüssel I zustimmen.

Hinweis

Der Vorschlag zur Abschaffung des „Exequaturverfahrens“ schließt sich an Maßnahmen an, die bereits angenommen wurden:

  • Europäischer Zahlungsbefehl (vereinfachtes Verfahren für unbestrittene grenzüberschreitende Zahlungsforderungen),

  • Europäisches Verfahren für geringfügige Forderungen zur Abwicklung grenzüberschreitender Forderungen mit einem Streitwert von weniger als 2.000 Euro und

  • Verordnung über Unterhaltspflichten in der EU.

(LexisNexis Rechtsnews, red)

Autoren

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In fast 95 Prozent der Fälle ist das Verfahren eine reine Formalität. Die Kommission schlägt daher vor, dieses Verfahren abzuschaffen. Damit werden künftig gerichtliche Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen, die von einem Gericht in einem Mitgliedstaat erlassen wurden, automatisch EU-weit vollstreckbar sein. Dennoch könnte die Vollstreckung einer gerichtlichen Entscheidung von einem Gericht gestoppt werden, allerdings nur unter besonderen Umständen (beispielsweise bei einer Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren durch das Gericht, das die Entscheidung im Ausland erlassen hat). </p> \n<h2>Förderung des Verbraucherschutzes bei Rechtsstreitigkeiten, in die Drittstaaten involviert sind</h2> \n<p> Derzeit weichen die nationalen Zuständigkeitsvorschriften für Beklagte aus Drittstaaten in den einzelnen Mitgliedstaaten weit voneinander ab. 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