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Post: „Einschreiben“ reicht nicht

Der „Einschreiben“-Stempel auf einem Brief beweist keineswegs, dass die Sendung auch angekommen ist. So entschied kürzlich der OGH. Bei rechtsgeschäftlichen Schreiben sind daher andere Versendungsarten zu wählen.
Von Redaktion
22. September 2010

Anlassfall für die Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) war ein Rechtsstreit in der Gastronomie. Ein Getränkehandel wollte einem insolvent gewordenen Kunden den Bierbezugsvertrag kündigen. Das entsprechende Schriftstück wurde per Einschreiben an den Masseverwalter des Kunden geschickt, wo es dann allerdings niemals eingelangt sein soll.
Nach einer Klage des Getränkehandels entschied der OGH, dass allein die Tatsache der eingeschriebenen Aufgabe des Kündigungsschreibens noch keine sogenannte „Beweislastverschiebung“ zu Lasten des Beklagten bewirke. Nach allgemeinen Grundsätzen habe jede Partei die für ihren Rechtsstandpunkt günstigen Tatsachen zu beweisen, so die Richter.

Das heißt: Die beklagte Partei muss nicht nachweisen, dass sie die Vertragskündigung niemals erhalten hat. Ganz im Gegenteil ist es Aufgabe der klagenden Partei, die Zustellung der Kündigung zu beweisen. Die Versendung per Einschreiben reicht als Beweismittel dafür allerdings nicht aus.

Aufgrund dieser neuen Rechtsprechung des OGH empfiehlt es sich, wichtige rechtsgeschäftliche Erklärungen nun nicht mehr nur „eingeschrieben“ aufzugeben. Vielmehr sind alle Möglichkeiten zu nutzen, die die Post bietet, um einen objektiven Beweis für den Zugang des Schreibens zu erhalten. Der OGH nennt hier ausdrücklich das „T&T-System“, bei dem der Sendungsstatus von Einschreibsendungen anhand der Aufgabenummer über die Website der Post nachverfolgt werden kann, oder die Möglichkeit einer Zustellung gegen „Rückschein“.
Es spreche nichts dagegen, so der OGH, einen Absender zu verpflichten, diese Übersendungsarten zu nutzen, wenn er sich dann per Nachforschungsauftrag ein objektives Beweismittel für den Zugang seiner Erklärung verschaffen könne.

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