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Weihnachtspräsente im Geschäftsverkehr: Nicht unbedacht annehmen

Das Versenden von Weihnachtspräsenten an Geschäftspartner ist problematischer geworden, warnt TÜV Rheinland.
Von Redaktion
05. Dezember 2011

Die persönlich unterschriebene Weihnachtskarte gilt als Standard, eine Flasche Wein oder Pralinen gehören vielerorts zum guten Ton: Unternehmer verschicken in diesen Tagen wieder Weihnachtspräsente an ihre Geschäftspartner, um sich für die gute Zusammenarbeit zu bedanken. Was nach einer harmlosen Sache klingt, kann sowohl den Beschenkten als auch den Absender in Bedrängnis bringen. Denn die Grenze zwischen einer kleinen – oder auch großzügigeren – Aufmerksamkeit und versuchter Bestechung ist fließend. „Es gibt keine gesetzlichen Wertgrenzen, ab wann ein Geschenk als Bestechung gilt“, sagt Walter Schlegel, Compliance-Experte von TÜV Rheinland. Was hingegen klar geregelt ist: Bestechlichkeit und Bestechung sind auch im Geschäftsverkehr verboten. Im schlimmsten Fall droht nicht nur der Jobverlust, sondern sogar eine Freiheitsstrafe.

Entscheidend: Adressaten und Erwartungshaltungen

Da es an Korruptionsskandalen in der Wirtschaft nicht mangelt, sind viele Unternehmer verunsichert, was sie zu Weihnachten überhaupt noch schenken oder annehmen dürfen. „Präsente sind in der Regel unproblematisch, sofern sie sich im üblichen Rahmen bewegen. Erhalten beispielsweise alle Mitarbeiter einer Firma ein Werbegeschenk oder eine Flasche Sekt, muss in der Regel niemand Konsequenzen fürchten“, sagt Walter Schlegel. Anders sieht es aus, wenn z.B. nur der Entscheider ein Geschenk bekommt und der Absender erwartet, künftig bevorzugt behandelt zu werden. Dann kann es sich auch bei einer simplen Flasche Sekt schon um ein Bestechungsgeschenk handeln. „Bei teuren Präsenten wie exklusiven Eintrittskarten, einer Reise oder gar Bargeld ist höchste Vorsicht geboten. Wer auf Nummer Sicher gehen will, sollte solche Geschenke dankend ablehnen oder direkt zurückgeben“, rät Walter Schlegel.

Intern klare Regeln aufstellen

Es empfiehlt sich, klare interne Regeln aufzustellen, was erlaubt ist und was nicht. „Denkbar ist etwa, eine Obergrenze für Weihnachtspräsente einzuführen, etwa bis zu 10 Euro. Bei teureren Geschenken oder solchen, deren Wert sich nicht eindeutig ermitteln lässt, sollte der Mitarbeiter Rücksprache mit seinem Vorgesetzten halten“, skizziert Walter Schlegel. Das schafft Transparenz und vermeidet den Anschein der Käuflichkeit. Sinnvoll ist auch, im Unternehmen einen Compliance-Beauftragten zu bestimmen, der den Mitarbeitern bei Fragen und Problemen als Ansprechpartner zur Verfügung steht. „Arbeitgeber sollten ihre Regeln arbeitsrechtlich verbindlich einführen, ihre Mitarbeiter darüber unterrichten und das Thema z.B. in Seminaren und Vertriebsschulungen aktiv behandeln“, empfiehlt Walter Schlegel. So schützen Unternehmen ihre Angestellten effektiv vor Bestechungen und Bestechlichkeit.

Quelle: TÜV Rheinland

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