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Änderungen im Strafprozess ab Jänner 2015

Mit 1. Jänner 2015 wird das Strafprozessrechtsänderungsgesetz 2014 in Kraft treten.1 Die Novelle des Strafprozessrechts sieht einige interessante Änderungen vor, die im Folgenden kurz dargestellt werden sollen. Die gesetzlichen Änderungen basieren zum Teil auf den Ergebnissen der Anhörung von Experten zur Evaluation der Strafprozessreform 2009, welche einberufen wurde, um das Reformwerk abzurunden und erkannte Mängel zu beseitigen.
Von Mag. Georg Krakow MBA, Dr. Caroline Toifl
30. November 2014 / Erschienen in Compliance Praxis 4/2014, S. 4
(Wieder-)Einführung des Mandatsverfahrens Als Neuerung kann das Gericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft die Strafe durch schriftliche Strafverfügung ohne vorausgehende Hauptverhandlung festsetzen (§ 491 StPO). Zulässig ist dies nur im Verfahren vor dem Bezirksgericht und vor dem Landesgericht als Einzelrichter, sofern es sich um ein Vergehen handelt. Betroffen sind somit Delikte mit einem Strafrahmen bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe. Mit der Strafverfügung darf nur eine Geldstrafe oder – ...

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