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Der OGH ändert seine Rechtsprechung zu Arbeitsunfällen im Wohnbereich: Den Sturz eines Arbeitnehmers auf dem Weg in sein privates Büro hat der OGH als Arbeitsunfall gewertet, da die Handlungsintention eine dienstliche gewesen sei.
Von Redaktion
30. Juli 2021

Sachverhalt

Der Kläger ist als Lehrer und zusätzlich in der Personalvertretung als Fachausschussvorsitzender für AHS-Lehrer tätig. Zum Zeitpunkt des Unfalls unterrichtete er an einem Tag pro Woche an einem Gymnasium. Im Übrigen ist er wegen seiner Tätigkeit als Personalvertreter dienstfrei gestellt. In diesem Personalvertretungsbereich arbeitet er eigenverantwortlich und von zu Hause aus, sofern er keinen Außentermin hat. Eine „Homeoffice-Vereinbarung“ mit dem Dienstgeber gab und gibt es nicht.

Der Kläger wohnt in einem Reihenhaus mit drei Geschoßen, die durch eine halb gewendelte Holztreppe verbunden sind. Im ersten Stock befindet sich u.a. ein Büro, in dem der Kläger in der Regel auch arbeitet. Telefonate können auch im Wohnzimmer oder im Garten erfolgen.

Am 27. 6. 2019 arbeitete der Kläger zu Hause. Für den Nachmittag war ein Beratungsgespräch mit einer Kollegin vereinbart. Überdies erwartete er einen dringenden dienstlichen Anruf eines Kollegen. Gegen 16:00 Uhr klingelte es an der Tür. Der Kläger verließ daher sein Büro, ging hinunter zur Haustür, öffnete diese und empfing seine Kollegin. Unmittelbar nach der Begrüßung klingelte das Telefon im Büro im ersten Stock. Der Kläger lief die Treppe hinauf, um das Gespräch entgegenzunehmen. Auf der obersten Stufe trat er mit dem linken Fuß ins Leere und verletzte sich. 

Die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter lehnte die Anerkennung dieses Vorfalls als Dienstunfall sowie die Gewährung einer Versehrtenrente ab.

Entscheidung des OGH

Befinden sich in einem Haus neben Räumen, die nur dem betrieblichen und nur dem persönlichen Bereich zuzuordnen sind, auch „gemischt genutzte“ Räume (wie Treppen), so zählten diese nach der bisherigen Rechtsprechung nur dann zu Betriebsräumlichkeiten, wenn sie im wesentlichen Umfang auch für betriebliche Zwecke genutzt wurden. Ein Sturz auf einer Treppe im Inneren eines Gebäudes stand als Arbeitsunfall nur dann unter Unfallversicherungsschutz, wenn die Treppe überwiegend beruflich genutzt wurde.

Angesichts der kritischen Stellungnahmen in der Literatur, der neueren deutschen Judikatur und der zunehmenden Bedeutung von Homeoffice, hält der OGH diese Rechtsprechung nicht aufrecht: Bei der Beurteilung, ob ein Arbeitsunfall vorliegt, ist vielmehr die entsprechende Handlungsintention/Handlungstendenz des Dienstnehmers entscheidend.

Im vorliegenden Fall ist im oberen Geschoß des Wohnhauses ein Raum als Büro eingerichtet, die Treppe wird aber nicht überwiegend zu betrieblichen Zwecken benutzt. Der Dienstnehmer lief die Treppe hinauf, weil im Büro das Telefon klingelte, und verletzte sich dabei. Die Fortbewegung über die Treppe war in diesem Fall ausschließlich von der objektivierten Handlungstendenz in Richtung einer dienstlichen Tätigkeit getragen. Der Unfall steht daher als Dienstunfall unter Unfallversicherungsschutz.  

Volltext der Entscheidung

Quelle: LexisNexis Rechtsredaktion

Autoren

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