Übernahme von Geldstrafen und Verfahrenskosten durch die Gesellschaft
Von MMag. Dr. Christopher Schrank
04. Dezember 2017 / Erschienen in Compliance Praxis 4/2017, S. 34
04. Dezember 2017 / Erschienen in Compliance Praxis 4/2017, S. 34
1. Strafen haben höchstpersönlichen Charakter Sowohl im Bereich des gerichtlichen Strafrechts wie auch im Verwaltungsstrafrecht richten sich Strafen zumeist an die natürliche Person, sohin in der Regel an die Geschäftsführer bzw die Mitglieder des Vorstands. Strafen haben dabei höchstpersönliche Natur und sind daher grundsätzlich vom Täter selbst zu tragen.2 Selbst wenn die Strafe ausschließlich im Zusammenhang mit dienstlichen Tätigkeiten verhängt worden ist, besteht – von einzelnen Ausnahm...
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