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Verwendung eines fremden Namens als Domain – Unterschied durch .at bzw .com ausreichend?

Der unbefugte Gebrauch eines fremden Namens ist unzulässig. Ob aber ein fremder Name in einer Domain verwendet werden darf, wenn durch die Top-Level-Domain eine Verwechslung ausgeschlossen ist, hat kürzlich den Obersten Gerichtshof beschäftigt.
Von Redaktion
07. März 2011

Schutz des (Domain-)Namens

Der Name  – auch der einer juristischen Person (wie etwa einer Gesellschaft) – ist durch § 43 ABGB geschützt. Wird jemandem das Recht zur Führung seines Namens bestritten oder wird er durch unbefugten Gebrauch seines Namens (Decknamens) beeinträchtigt, so kann er auf Unterlassung und ­bei Verschulden auf Schadenersatz klagen.

Da Domainnamen, die einen Namen enthalten oder namensmäßig anmuten, Namensfunktion haben, kann ihre unbefugte Verwendung gegen § 43 ABGB verstoßen. Auch der Gebrauch eines Ortsnamens als Domainname greift in die Rechte der jeweiligen Gemeinde ein, wenn deren schutzwürdige Interessen verletzt werden.

Die berechtigten Interessen des Namensträgers werden jedenfalls durch eine Zuordnungsverwirrung verletzt. Ob es zu einer Zuordnungsverwirrung kommt, hängt davon ab, welcher Eindruck durch die jeweilige Namensverwendung hervorgerufen wird.

Welchen Eindruck wiederum die Verwendung eines fremden Namens als Domainname erweckt, konnte bisher von den Gerichten in aller Regel  schon anhand der Erfahrungen des täglichen Lebens entschieden werden. Nun hat der Oberste Gerichtshof aber klargestellt, dass die Verfahrensparteien durchaus die Möglichkeit haben, abweichende Erfahrungssätze zu behaupten und unter Beweis zu stellen oder den Beweis der Unrichtigkeit von (bisherigen) Erfahrungssätzen anzutreten.

Sachverständigenbeweis zur Unterscheidungskraft von .at und .com

In dem Verfahren vor dem Obersten Gerichtshof ging es um die Verwendung der Domain schladming.at durch die Gemeinde Schladming als Klägerin und der Domain schladming.com durch die beklagte GmbH, über deren Plattform Tourismus-Destinationen vorgestellt und Unterkünfte gebucht werden können. Die Beklagte stützte sich darauf, dass der Zusatz „.com“ eine Zuordnungsverwirrung ausschließe: .com-Domains würden nämlich von kommerziellen Anbietern genutzt und der Internetnutzer erwarte sich bei Aufruf einer . com-Domain ein kommerzielles Angebot und nicht eine Stadtgemeinde oder einen anderen Rechtsträger des öffentlichen Rechts. Zum Beweis dafür beantragte die Beklagte die Einholung eines Sachverständigengutachtens aus dem EDV-Bereich.

Während die Unterinstanzen dem Unterlassungsbegehren der Gemeinde Schladming stattgaben, ohne ein solches Gutachten einzuholen, verwies der Oberste Gerichtshof die Rechtssache nun an das Erstgericht zur Einholung des beantragten Sachverständigenbeweises zurück: Es könne nämlich nicht von vornherein ausgeschlossen werden, dass die Top-Level-Domain (hier: „.com“) eine Zuordnungsverwirrung verhindert.

Konsequenzen

Nach derzeitigem Stand dürfte das Ergebnis dieses Sachverständigengutachtens verfahrensentscheidend sein und es ist durchaus vorstellbar, dass das Verfahren im zweiten Rechtsgang nicht mehr bis zum Obersten Gerichtshof gelangt und das Ergebnis des Gutachtens so auch nicht an die Öffentlichkeit dringt.

Abgesehen davon, dass es grundsätzlich nicht empfehlenswert ist, einen fremden Namen für die eigene Domain zu verwenden, kann aus der vorliegenden Entscheidung des Obersten Gerichtshofs aber zumindest der Ratschlag abgeleitet werden: Sollten Sie in die Lage kommen, in einen ähnlichen Rechtsstreit verwickelt zu werden, beantragen Sie ebenfalls ein entsprechendes Sachverständigengutachten. Wie die Erfahrung zeigt, können Gutachten in unterschiedlichen Gerichtsverfahren auch unterschiedlich ausfallen.

Und auch wenn Internetnutzer derzeit bestimmte Erwartungen hinsichtlich der Bedeutung von Top-Level-Domains haben, heißt das nicht, dass sich diese Erwartungen nicht im Laufe der Zeit verändern. Genau dies kann nämlich durchaus bei der Top-Level-Domain .com (kurz für „commercial“) in den letzten Jahren geschehen sein, wie auch der Oberste Gerichtshof unter Berufung auf Experten erwähnt.

Ob im Anlassfall übrigens ein Sachverständiger aus dem EDV-Bereich und/oder aus dem Bereich der Meinungsforschung zu bestellen sein wird, muss das Erstgericht nun auch erst mit den Parteien erörtern.

 (LexisNexis-Redaktion)

Autoren

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