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StPO-Reform soll mehr Rechte für Beschuldigte bringen

Justizminister Wolfgang Brandstetter will durch eine Reform der Strafprozessordnung (StPO) Strafverfahren verkürzen und effektiver gestalten. Die Rechte Beschuldigter sollen ausgebaut werden. Die wichtigsten Punkte des Gesetzesentwurfs im Überblick.
Von Redaktion
09. Mai 2014

Im Folgenden werden die Hauptgesichtspunkte des Ministerialentwurfs zur Strafprozessrechtsänderungsgesetz 2014 – (ME 7. 5. 2014, 38/ME NR 25. GP) kurz erläutert. Eine ausführlichere, von der LexisNexis Rechtsredaktion erstellte Version der einzelnen Punkte können Sie im Kasten am Ende des Artikels herunterladen.

1. Anfangsverdacht

Der Begriff des „Beschuldigten“ soll von Personen, die ohne hinreichendes Substrat angezeigt werden, abgegrenzt werden. Dazu soll die neue Rolle des „Verdächtigen“ eingeführt werden. Als Verdächtiger soll jede Person gelten, gegen die aufgrund eines Anfangsverdachts ermittelt wird.

In Abgrenzung dazu wäre der Begriff des „Beschuldigten“ nur noch auf jene Verdächtigen anzuwenden, die wegen einer konkreten Verdachtslage formell als Beschuldigte vernommen werden oder gegen die durch die Kriminalpolizei, die Staatsanwaltschaft oder das Gericht erstmalig Zwangsmaßnahmen ergriffen wurden.

Durch die Aufnahme des Verdächtigenbegriffs in die StPO soll außerdem gewährleistet werden, dass auch einem Verdächtigen dieselben prozessualen Rechte wie einem Beschuldigten zukommen.

2. Dauer des Ermittlungsverfahrens

In Verfahren gegen bekannte Täter soll die Höchstdauer des Ermittlungsverfahrens mit grundsätzlich drei Jahren ab der ersten gegen den Verdächtigten bzw. Beschuldigten gerichteten Ermittlung befristet werden.

Über diese Frist hinaus darf das Ermittlungsverfahren nur fortgeführt werden, wenn dies wegen des besonderen Umfangs der Ermittlungen, der Komplexität der zu lösenden Tat- und Rechtsfragen oder wegen der Vielzahl der Beteiligten des Verfahrens im Hinblick auf die Intensität des Tatverdachts unvermeidbar ist.

3. Schöffenverfahren

Wiedereinführung des zweiten Berufsrichters für komplexe und schwierige Schöffenverfahren.

4. Sachverständige

Beschuldigte sollen stärker in die Bestellung von Sachverständigen im Ermittlungsverfahren einbezogen, der Rechtsschutzes bei möglicher Befangenheit oder Zweifeln an der fachlichen Qualifikation des Sachverständigen erhöht werden.

Dem Beschuldigten soll das Recht zustehen, nicht nur Einwände gegen den gewählten Sachverständigen vorzubringen, sondern auch die Bestellung eines anderen Sachverständigen zu beantragen. Die Staatsanwaltschaft soll zu begründen haben, warum sie dem Antrag nicht folgt.

5. Entschädigung Unschuldiger

Die fesgtelegten Höchstbeträge für den Ersatz der Verteidigungskosten eines freigesprochenen Angeklagten sollen deutlich angehoben werden.

6. Mandatsverfahren neu

Auf der Ebene der BG und der Einzelrichter des LG soll für jene Strafverfahren, in denen eine diversionelle Erledigung wegen der Schwere der Schuld oder mangels Erfüllung der sonstigen gesetzlichen Voraussetzungen nicht möglich ist, die Sach- und Rechtslage aber eine beschleunigte Verfahrensabwicklung gestatten würde, ein gänzlich neues Mandatsverfahren eingeführt werden, das in puncto Rechtsschutz gegenüber dem bis 31. 12. 1999 geltenden Verfahren deutlich verbessert wurde.

7. Öffentlichkeitsarbeit der Staatsanwaltschaften

Für die Medienarbeit der Staatsanwaltschaften im Ermittlungs-, Haupt- und Rechtsmittelverfahren soll eine klare Rechtsgrundlage geschaffen werden.

Bei öffentlichem Interesse an einem Verfahren soll die Staatsanwaltschaf Medien sachlich informieren, ohne dabei die Persönlichkeitsrechte der betroffenen Personen, den Grundsatz der Unschuldsvermutung und den Anspruch auf ein faires Verfahren zu verletzen.

8. Diversion

Durch die Einführung eines vorläufigen Rücktritts von der Verfolgung mit der Zuweisung des Falls an einen Konfliktregler, sollen verfahrensrechtliche Anreize für die Beendigung des Strafverfahrens durch Diversion erhöht werden.

9. Datenschutz

Bei der Übermittlung von Daten an Gerichte und andere Behörden, die im Ermittlungsverfahren gewonnen wurden, soll der Datenschutz ausgebaut werden.

Inkrafttreten: Die Änderungen sollen überwiegend mit 1. 1. 2015 in Kraft treten. Die Gesetzwerdung bleibt abzuwarten.

Download ausführliche Erläuterungen (LexisNexis Rechtsredaktion):

Autoren

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Die Staatsanwaltschaft soll zu begründen haben, warum sie dem Antrag nicht folgt. </p> \n<h2>5. Entschädigung Unschuldiger</h2> \n<p> Die fesgtelegten Höchstbeträge für den Ersatz der Verteidigungskosten eines freigesprochenen Angeklagten sollen deutlich angehoben werden. </p> \n<h2>6. Mandatsverfahren neu</h2> \n<p> Auf der Ebene der BG und der Einzelrichter des LG soll für jene Strafverfahren, in denen eine diversionelle Erledigung wegen der Schwere der Schuld oder mangels Erfüllung der sonstigen gesetzlichen Voraussetzungen nicht möglich ist, die Sach- und Rechtslage aber eine beschleunigte Verfahrensabwicklung gestatten würde, ein gänzlich neues Mandatsverfahren eingeführt werden, das in puncto Rechtsschutz gegenüber dem bis 31. 12. 1999 geltenden Verfahren deutlich verbessert wurde. </p> \n<h2>7. Öffentlichkeitsarbeit der Staatsanwaltschaften</h2> \n<p> Für die Medienarbeit der Staatsanwaltschaften im Ermittlungs-, Haupt- und Rechtsmittelverfahren soll eine klare Rechtsgrundlage geschaffen werden. </p> \n<p> Bei öffentlichem Interesse an einem Verfahren soll die Staatsanwaltschaf Medien sachlich informieren, ohne dabei die Persönlichkeitsrechte der betroffenen Personen, den Grundsatz der Unschuldsvermutung und den Anspruch auf ein faires Verfahren zu verletzen. </p> \n<h2>8. Diversion</h2> \n<p> Durch die Einführung eines vorläufigen Rücktritts von der Verfolgung mit der Zuweisung des Falls an einen Konfliktregler, sollen verfahrensrechtliche Anreize für die Beendigung des Strafverfahrens durch Diversion erhöht werden. </p> \n<h2>9. Datenschutz</h2> \n<p> Bei der Übermittlung von Daten an Gerichte und andere Behörden, die im Ermittlungsverfahren gewonnen wurden, soll der Datenschutz ausgebaut werden. </p> \n<p> <b>Inkrafttreten: </b>Die Änderungen sollen überwiegend mit 1. 1. 2015 in Kraft treten. 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