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OGH zur Haftung von Banken für selbständige Berater

Hat eine Bank ein selbständiges Vermögensberatungsunternehmen als „Vertriebspartner“ ständig mit der Vermittlung eines Anlageprodukts betraut, so haftet sie ihren Kunden für eine mangelhafte Beratung durch Mitarbeiter dieses Unternehmens.
Von Redaktion
07. Februar 2013

Die beklagte Bank hatte ein selbständiges Vermögensberatungsunternehmen als „Vertriebspartner“ mit der Vermittlung eines Garantiezertifikats („Dragon FX“) betraut. Aufgrund einer Insolvenz des Emittenten und des Garanten erlitten die Anleger einen Totalverlust.

Die Kläger begehren Schadenersatz, weil sie über bestimmte Aspekte des Anlageprodukts falsch informiert worden seien und es bei richtiger Beratung nicht gekauft hätten. Die Vorinstanzen wiesen die Klage ab.

Nach Auffassung des Obersten Gerichtshofs war zu unterscheiden: Der Werbefolder der Bank enthielt, wie schon in Parallelverfahren entschieden worden war, keine irreführenden Angaben. Die Kläger hatten sich allerdings auch darauf gestützt, dass ein Mitarbeiter des Vermögensberaters falsche Angaben gemacht habe. Die Vorinstanzen hatten dazu keine Feststellungen getroffen, weil sie der Ansicht waren, dass die beklagte Bank keinesfalls für den Vermögensberater hafte.

Der Oberste Gerichtshof teilte diese Auffassung nicht (OGH 17.12.2012, 4 Ob 129/12t): Betraut eine Bank einen selbständigen Vermögensberater ständig mit der Vermittlung eines Anlageprodukts und bindet sie ihn so in die Verfolgung ihrer Interessen ein, hat sie gegenüber ihren Kunden für sein Fehlverhalten einzustehen. Dem Erstgericht wurde daher aufgetragen, die Behauptungen der Kläger zu einer mangelhaften Beratung durch den Mitarbeiter des Beratungsunternehmens zu prüfen. Sollte den Klägern der Beweis gelingen, wird die Bank Schadenersatz leisten müssen.

In weiterer Folge könnte sie zwar Regressansprüche gegen das Beratungsunternehmen geltend machen. Das Risiko der Uneinbringlichkeit solcher Ansprüche trägt aber die Bank und nicht ihre Kunden.

(Quelle: OGH)

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