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Mehr Einkommenstransparenz kommt

Am Mittwoch ist die Novelle des Gleichbehandlungsgesetzes im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden. Damit treten unter anderem einige Maßnahmen zur Erhöhung der Einkommenstransparenz in Kraft.
Von Redaktion
17. Februar 2011

Einkommensbericht

Unternehmen einer bestimmten Größe müssen alle zwei Jahre eine Einkommensanalyse vorlegen. Zur Einführung dieser Verpflichtung wurde ein Stufenplan entwickelt: Heuer müssen nur Unternehmen mit über 1.000 Mitarbeitern den Bericht erstellen (für das Jahr 2010). Bis 2014 reduziert sich die Mitarbeiterzahl der meldepflichtigen Unternehmen auf 150. Betriebe mit 150 oder weniger Arbeitnehmern trifft die Verpflichtung auch in Zukunft nicht. Die Berichte haben anzugeben, wie viele Männer und wie viele Frauen in verschiedenen – kollektivvertraglichen oder betrieblichen – Verwendungsgruppen beschäftigt sind. Weiter sind die arbeitszeitbereinigten Durchschnitts- oder Medianeinkommen (samt allen Zulagen) von Frauen und Männern in den jeweiligen Verwendungsgruppen und – wenn vorhanden – Verwendungsgruppenjahren in den Einkommensbericht aufzunehmen. Aus Datenschutzgründen muss der Bericht in anonymisierter Form erstellen werden.

Informationsrechte

Die Berichte sind alle zwei Jahre zu schreiben und dem Zentralbetriebsrat, Betriebsausschuss oder Betriebsrat zu übermitteln. Gibt es keine Arbeitnehmervertretung, ist der Bericht in einem allen Arbeitnehmern zugänglichen Raum aufzulegen und darauf in einer Betriebskundmachung hinzuweisen.

Der Anspruch auf Erstellung und Ausfolgung des Einkommensberichts kann gerichtlich innerhalb der dreijährigen Verjährungsfrist geltend gemacht werden, wobei die Frist mit Ablauf des ersten Quartals des auf das Berichtsjahr folgenden Kalenderjahres zu laufen beginnt.

Verschwiegenheitspflicht

Die neuen Bestimmungen sehen für alle Informationsberechtigten eine Verschwiegenheitspflicht über den Inhalt des Einkommensberichtes vor. Der (Zentral-)Betriebsrat darf aber die Arbeitnehmer über die sie betreffenden Angelegenheiten informieren. Die Inanspruchnahme von externer Beratung durch die gesetzliche oder freiwillige Interessenvertretung oder andere befugte Einrichtungen wie die Gleichbehandlungsanwaltschaft seitens des Betriebsrates oder eines Arbeitnehmers, die gerichtliche Geltendmachung von Ansprüchen aus dem GlBG sowie die Einleitung eines Verfahrens vor der Gleichbehandlungskommission stellen.

Verstöße gegen die Verschwiegenheitspflicht sind nicht nur arbeitsrechtlich sanktionierbar, sondern sind auf Antrag des Arbeitgebers von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 360 Euro zu bestrafen. Der Strafantrag ist vom Arbeitgeber innerhalb 6 Wochen ab Kenntnis von dem Verstoß und der Person des Täters bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde zu stellen.

Mindestlohn in Stelleninseraten

Arbeitgeber oder Arbeitsvermittler sind künftig verpflichtet, in der Ausschreibung den für den ausgeschriebenen Arbeitsplatz geltende Mindestlohn anzugeben und auf die Bereitschaft zur Überzahlung hinzuweisen, wenn eine solche besteht. Dasselbe gilt auch für Zulagen, von denen bereits zum Zeitpunkt der Ausschreibung bekannt ist, dass sie jedenfalls anfallen werden.

Bei der Angabe des kollektivvertraglichen Mindestlohns sind zusätzliche Einstufungskriterien wie zB Betriebszugehörigkeit und Berufserfahrung nicht berücksichtigt. Wird in der Stellenausschreibung jedoch Berufserfahrung gefordert, ist sie bei der Angabe des Mindestlohns zu berücksichtigen. Gibt das Unternehmen von Vorneherein einen über dem kollektivvertraglichen Mindestlohn liegenden Lohn als für diesen Arbeitsplatz gebührend an, so stellt dies keine Verletzung der Pflichten bei der Gestaltung der Stellenausschreibung dar.

Verhandlungen über die Höhe der tatsächlichen Entlohnung sind davon nicht beeinträchtigt. Die vorgesehenen Angaben in der Stellenausschreibung sollen als Orientierung für den Bewerber und als Verhandlungsbasis dienen.

Bei einem Verstoß gegen diese Anforderungen ist beim ersten Verstoß eine Ermahnung durch die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde und im Wiederholungsfall die Verhängung einer Verwaltungsstrafe bis zu 360 Euro vorgesehen. Die Strafbestimmungen treten jedoch erst mit 1. 1. 2012 in Kraft. Bis dahin bleiben Verstöße ohne Folge.

(LexisNexis Rechtsnews, red)

Autoren

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Redaktion

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