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Zwei weitere Tage benötigte er insgesamt für die An- und Heimreise. </p> \n<p> Dass 20 Tage dieser Reise ausschließlich betrieblich veranlasst waren, war nicht strittig. Nach der bisherigen Rechtsprechung hätte der Steuerpflichtige aber trotzdem keine Mehraufwendungen für Verpflegung und Unterkunft als Betriebsausgaben geltend machen können, weil dies bei Reisen grundsätzlich nicht zugelassen wurde, wenn zusätzlich zu einem ausschließlich betrieblich veranlassten Reiseabschnitt auch ein Abschnitt für rein private Interessen vorlag („gemischt veranlasste Reisen“). </p> \n<p> Damit ein Steuerpflichtiger bei einer solchen Sachlage nicht zum Frust-Esser wird, lässt der Verwaltungsgerichtshof nun folgende Unterscheidung zu (2010/15/0197): </p> \n<p> \n <ul> \n <li> <p> Zunächst sind die reinen Aufenthaltstage zu betrachten (also ohne die Tage der An- und Abreise): Liegt für den einzelnen Aufenthaltstag eine (zumindest beinahe) ausschließliche betriebliche Veranlassung vor, können die pauschalen Mehraufwendungen für Verpflegung und die pauschalen Nächtigungsaufwendungen (also die Tages- und Nächtigungssätze) pro Aufenthaltstag im Allgemeinen als Betriebsausgaben (bzw Werbungskosten) anerkannt werden. </p></li> \n <li> <p> Die Tage der Hin- und Rückfahrt sind davon ausgenommen, weil es sich ja insgesamt um eine „gemischt veranlasste Reise“ handelt und für den jeweiligen Reisetag daher keine ausschließlich betriebliche Veranlassung vorliegen wird. Für die Reisetage können daher ebenso wenig pauschale Tages- und Nächtigungssätze als Betriebsausgaben bzw Werbungskosten geltend gemacht werden wie für die Aufenthaltstage, die den privaten Interessen dienen. </p></li> \n <li> <p> Die Fahrtkosten allerdings – ebenso wie etwa die Kosten für ein Einreisevisum oder die tatsächlichen Kosten einer Nächtigung während der An- oder Abreise – können nun im Verhältnis der Aufenthaltstage mit ausschließlich betrieblicher und mit privater Veranlassung aufgeteilt werden; in unserem Anlassfall ergab sich also ein Verhältnis 20:4. </p></li> \n <li> <p> Eine solche Aufteilung der tatsächlichen Fahrtkosten würde allerdings dann unterbleiben, wenn der betriebliche Aspekt der Reise von bloß untergeordneter Bedeutung wäre, wenn also zB im Zuge einer Urlaubsreise nebenbei auch ein beruflicher Termin wahrgenommen wird. Die untergeordnete Bedeutung wird dabei nicht nur anhand des zeitlichen Ausmaßes von Reiseabschnitten beurteilt, sondern auch anhand des unzweifelhaft im Vordergrund stehenden „auslösenden Moments“ für die Entscheidung zum Antritt der Reise. </p></li> \n </ul> </p> \n<p> Dass die traditionelle Küche damit aber nicht ausgedient hat, betont der Verwaltungsgerichtshof ausdrücklich: An seiner bisherigen Rechtsprechung zu Mischaufwendungen hat sich nichts geändert; für Mischaufwendungen allgemeiner Art besteht in Österreich unverändert das Aufteilungsverbot, eine etwaige Aufteilung der Kosten verlangt eine wirklich einwandfreie und objektiv klar quantifizierbare Trennbarkeit und ein Abzug von Aufwendungen kommt daher nach wie vor nicht in Betracht, wenn betriebliche und private Veranlassungsbeiträge eine solche „Gemengelage“, ein solches Ineinandergreifen bewirken, dass eine Trennung nicht möglich ist. </p>","sidecolumn":null,"storiesmain":null,"storiesoverview":null,"headerimage":"","headertitle":"<h1 class=\"contentheader \">Gusto auf fremdländische Spezialitäten?</h1>","stoerercontainer":null,"stoerercontainer2":null,"stoererwerbebanner":"","insiderheads":null,"overviewunternehmenimage":null,"overviewunternehmentitle":null,"buttonviewall1":null,"buttonviewall2":null,"superelement":null,"topstory":null,"netzwerkpartnerlogoleiste":"","metadata":"<div class=\"info\"><eval>>partials/themes-startpage/newsauthors data=(renderNewsAuthors \"37\" userinfo)</eval>\n<br>04. 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