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Die Bilanzierung der „COVID-19 Investitionsprämie“

Mit der COVID-19 Investitionsprämie (InvPrG) sollen Anreize für Unternehmensinvestition geschaffen werden, um den Wirtschaftsstandort Österreich zu stärken. Dieser Kurzbeitrag beschäftigt sich mit der Bilanzierung der Investitionsprämie im Jahresabschluss nach UGB.
Von Redaktion
18. August 2020

Anwendungsbereich

Förderungsfähig sind gemäß § 1 InvPrG materielle und immaterielle Neuinvestitionen in abnutzbares Anlagevermögen, die in einer Betriebsstätte in Österreich getätigt werden. Die Investitionsprämie beträgt 7 % der förderfähigen Kosten, die sich bei Neuinvestitionen in den Bereichen Digitalisierung, Ökologisierung, Gesundheit und Life Science auf 14 % erhöht. Ausdrücklich nicht förderungsfähig sind klimaschädliche Investitionen, Investitionen in unbebaute Grundstücke, Finanzanlagen, Unternehmensübernahmen sowie aktivierte Eigenleistungen. Die Investitionsprämie für Investitionen in bestehende Anlagen, die fossile Energieträger direkt nutzen, kann nur in Anspruch genommen werden, wenn eine substanzielle Treibhausgasreduktion durch die Investition erzielt wird.

Beantragung

Die Prämie kann zwischen 1. 9. 2020 und 28. 2. 2021 beim AWS beantragt werden. Erste Maßnahmen sind zwischen 1. 8. 2020 und 28. 2. 2021 zu setzen, die jedoch weder im Gesetzestext noch in den Erläuterungen zum InvPrG präzisiert sind. UE könnte darunter die rechtsverbindliche Bestellung, der Beginn der Arbeiten oder der Baubeginn, das Datum der ersten Lieferung oder Leistung, der ersten Rechnung oder des Kaufvertrages oder der (An-)Zahlung fallen. Es ist zu erwarten, dass die noch zu erlassende Förderungsrichtlinie diesen Punkt näher präzisiert.

Bilanzierung

Zeitpunkt

Für den Zeitpunkt der Bilanzierung eines echten Zuschusses ist nicht der Auszahlungszeitpunkt maßgeblich, sondern jener, zu dem die sachlichen Voraussetzungen durch den Förderungswerber erfüllt werden. UE hat der Förderungswerber keinen Rechtsanspruch auf Gewährung der COVID-19 Investitionsprämie. Dafür spricht insbesondere, dass die Mittel gemäß Art I InvPrG auf EUR 1 Mrd begrenzt sind. Demnach ist die Bilanzierung der Forderung aus dem Titel der COVID-19 Investitionsprämie erst im Zeitpunkt der Bewilligung (ohne Auszahlungsvorbehalt) zulässig.

Bilanzierung/Darstellung

Die Abbildung der COVID-19 Investitionsprämie im Jahresabschluss kann mangels Vorliegen der Förderrichtlinien noch nicht abschließend geklärt werden:

  • Bei Qualifikation als nicht rückzahlbarer Zuschuss ohne Gegenleistungsverpflichtung ist eine Bilanzierung nach der Bruttomethode zu empfehlen (so auch AFRAC 6 Rz 29). Aktivseitig ist bei Bewilligung ohne Auszahlungsvorbehalt bereits vor tatsächlicher Auszahlung eine Forderung zu aktivieren. Passivseitig ist der Zuschuss in einem gesonderten Passivposten zwischen dem Eigen- und Fremdkapital darzustellen, der über die Nutzungsdauer der Investition erfolgswirksam aufgelöst wird. Der Auflösungsbetrag kann in der Gewinn- und Verlustrechnung in den sonstigen betrieblichen Erträgen oder als offene Absetzung in einer Vorspalte zu den Abschreibungen ausgewiesen werden (AFRAC 30 Rz 27). Die Entwicklung der Investitionszuschüsse, gegliedert nach den einzelnen Posten des Anlagevermögens, ist im Anhang darzustellen (AFRAC 30 Rz 26).
  • Gemäß § 3 Abs 1 Z 6 lit d InvPrG hat die noch zu erlassende Förderrichtlinie Präzisierungen zu Behalteverpflichtungen zu enthalten, die je nach Formulierung in der Förderrichtlinie für einen (auflösend oder aufschiebend) bedingt rückzahlbaren Zuschuss sprechen könnten. Liegt aufgrund einer auflösenden Bedingung zum Bilanzstichtag eine Rückzahlungsverpflichtung vor, ist der Zuschuss als Verbindlichkeit auszuweisen. Bei Eintritt der auflösenden Bedingung haben jedoch eine Umgliederung und Bilanzierung nach allgemeinen Grundsätzen zu erfolgen (siehe vorheriger Punkt). Bei einer aufschiebenden Bedingung ist hingegen bis zum Eintritt der Bedingung von einem nicht rückzahlbaren Zuschuss auszugehen; erst mit Eintritt der Bedingung ist eine Umgliederung des noch nicht erfolgswirksam erfassten Teiles des Zuschusses in die Verbindlichkeiten vorzunehmen (siehe dazu im Detail AFRAC 6 Rz 33 ff).
  • Sollte die Gewährung der COVID-19 Investitionsprämie von einer Gegenleistung des Zuschussempfängers abhängen, ist der Ertrag in den Umsatzerlösen auszuweisen; eine Saldierung mit den Aufwendungen ist nicht zulässig, weil der Zuschuss als Entgelt für eine bestimmte Leistung zu klassifizieren ist.

Exkurs Steuerrecht

Gemäß § 124b Rz 365 EStG idF KonStG 2020 ist die COVID-19 Investitionsprämie keine Betriebseinnahme; § 6 Z 10 und § 20 Abs 2 EStG sind auf die Investitionsprämie nicht anzuwenden. Die steuerlichen Anschaffungs- und Herstellungskosten der Investition sind nicht um die steuerfreie Subvention zu kürzen. Daher ist die Auflösung des Investitionskostenzuschusses im Ergebnis steuerfrei und führt zu einer Mehr-Weniger-Rechnung.

Latente Steuern

Die Steuerfreiheit der COVID-19 Investitionsprämie gemäß § 124b Rz 365 EStG führt zu einer permanenten Differenz. Latente Steuern sind jedoch zu bilanzieren, wenn steuerlich eine andere Nutzungsdauer bzw Abschreibungsmethode (zB degressive Abschreibung) festgelegt wird als in der Unternehmensbilanz.

Quelle: LexisNexis Rechtsredaktion

Autoren

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Bei einer aufschiebenden Bedingung ist hingegen bis zum Eintritt der Bedingung von einem nicht rückzahlbaren Zuschuss auszugehen; erst mit Eintritt der Bedingung ist eine Umgliederung des noch nicht erfolgswirksam erfassten Teiles des Zuschusses in die Verbindlichkeiten vorzunehmen (siehe dazu im Detail AFRAC 6 Rz 33 ff).</li><li class=\"\">Sollte die Gewährung der COVID-19 Investitionsprämie von einer Gegenleistung des Zuschussempfängers abhängen, ist der Ertrag in den Umsatzerlösen auszuweisen; eine Saldierung mit den Aufwendungen ist nicht zulässig, weil der Zuschuss als Entgelt für eine bestimmte Leistung zu klassifizieren ist.</li></ul><h3>Exkurs Steuerrecht</h3><p class=\"\">Gemäß § 124b Rz 365 EStG idF KonStG 2020 ist die COVID-19 Investitionsprämie keine Betriebseinnahme; § 6 Z 10 und § 20 Abs 2 EStG sind auf die Investitionsprämie nicht anzuwenden. Die steuerlichen Anschaffungs- und Herstellungskosten der Investition sind nicht um die steuerfreie Subvention zu kürzen. 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