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"LobbyG" – Die Regierungsvorlage

Die Regierungsparteien haben sich gestern auf einen gemeinsamen Entwurf zum "Lobbying- und Interessenvertretungs-Transparenz-Gesetz", kurz LobbyG, geeinigt. Die Eckpunkte des Entwurf im Überblick. 
Von Redaktion
12. Oktober 2011

Lobbying bereitet Probleme, wenn es an hinreichenden Ausübungsregeln und an der notwendigen Transparenz für die Öffentlichkeit und für Entscheidungsträger der öffentlichen Hand fehlt. Ein fundierter Rahmen für Transparenz im Lobbying ist auch nach Auffassung der OECD erforderlich, um das öffentliche Interesse zu schützen, gleiche Voraussetzungen für alle Unternehmen zu schaffen und die Vereinnahmung der öffentlichen Hand durch allzu lautstarke Interessengruppen zu vermeiden.

Der vorliegende Entwurf für ein „LobbyG“ soll für klare Verhältnisse in legislativen und exekutiven Entscheidungsprozessen sorgen. Dazu sieht er die Einrichtung eines Registers, bestimmte Mindestanforderungen für die Ausübung solcher Tätigkeiten, eine Unvereinbarkeitsbestimmung für Funktionsträger der Gebietskörperschaften und Gemeindeverbände sowie Sanktionen und Rechtsfolgen bei Verletzung dieser Regeln vor.

Anwendungsbereich

Der Anwendungsbereich umfasst – von einigen Ausnahmen abgesehen – grundsätzlich alle Kontakte mit Funktionsträgern des Bundes, der Länder, der Gemeinden und der Gemeindeverbände mit dem Zweck der Einflussnahme auf deren Entscheidungen, bezogen sowohl auf die Legislative als auch auf die „vollziehende Gewalt“ einschließlich der Privatwirtschaftsverwaltung und der öffentlichen Auftragsvergabe. Das kann auch die Tätigkeit der Gerichtsbarkeit umfassen, wenn dort lobbyiert wird.

„Lobbyisten“

Als „Lobbyisten“ sollen in erster Linie privatrechtlich tätige Personen erfasst werden.

Darüber hinaus sollen aber auch die Mitarbeiter von Unternehmen, die im Auftrag ihres Dienstgebers überwiegend Lobbying-Tätigkeiten ausüben („In-House-Lobbying“), den Pflichten des neuen LobbyG unterliegen.

Selbstverwaltungskörper und Interessenverbände sollen ebenfalls bestimmte Mindeststandards einhalten und sich – wenngleich in abgeschwächter Form – registrieren lassen.

Lobbying- und Interessenvertretungs-Register

Kern des Vorhabens ist ein Lobbying- und Interessenvertretungs-Register, in das Anmeldungen zur Eintragung elektronisch vorgenommen werden und das in wesentlichen Teilen öffentlich einsehbar ist.

Lobbying-Unternehmen sollen verpflichtet werden, ihre Grunddaten und die Namen der bei ihnen zum Zweck des Lobbying beschäftigten Personen in das Register Abteilung A1 bekannt zu geben. In den nur eingeschränkt zugänglichen Teil des Registers (Abteilung A2) sollen für jeden Lobbying-Auftrag der oder die Auftraggeber und der Auftragsgegenstand eingetragen werden. Lobbying-Unternehmen sollen damit den strengsten Registrierungspflichten unterliegen.

In die Abteilung B des Registers sollen Unternehmen, die Mitarbeiter zum Zweck des unternehmensbezogenen Lobbying beschäftigen (zB Public- oder Governmental-Affairs-Abteilungen), ebenfalls ihre Grunddaten und die für sie tätigen In-House-Lobbyisten registrieren lassen.

Gesetzlich eingerichtete Selbstverwaltungskörper und auf privatrechtlicher Grundlage agierende Interessenverbände sollen in die Abteilungen C und D nur ihre Grunddaten zur Eintragung bekannt geben müssen.

Verhaltenspflichten

Diese Registrierungspflichten sollen durch bestimmte Verhaltenspflichten begleitet werden:

So sollen die mit Lobbying oder der Interessenvertretung befassten Personen und Rechtsträger mit Ausnahme der Sozial- und Kollektivvertragspartner verpflichtet sein, bestimmte gesetzliche Mindeststandards – die „Prinzipien der Lobbying-Tätigkeit und Interessenvertretung“ nach § 6 LobbyG – einzuhalten.

Weiter gehende Verhaltenspflichten von Beschäftigten, Organen und Funktionären gesetzlich eingerichteter beruflicher Interessenvertretungen und anderer Selbstverwaltungskörper (etwa nach dem WKG 1998, dem AKG 1992 oder nach den Landwirtschaftskammergesetzen der Bundesländer) und in deren Ausführungsnormen bleiben unberührt.

Die Tätigkeit als Funktionsträger der öffentlichen Hand soll in dessen jeweiligem Aufgaben- bzw Zuständigkeitsbereich mit der Lobbying-Tätigkeit für ein Lobbying-Unternehmen unvereinbar sein. Damit sollen kollusive Konflikte oder deren Anschein vermieden werden. Teilweise enthalten schon bestehende Dienstrechte (zB § 56 BDG) derartige Regelungen, sie bleiben unberührt. Das Unvereinbarkeitsgesetzes wird durch das vorgeschlagene LobbyG ebenfalls nicht tangiert.

Die Registrierungs- und Verhaltenspflichten sollen durch Verwaltungsstrafen und in gravierenden Fällen durch die mit einem Tätigkeitsverbot verbundene Streichung aus dem Register abgesichert werden. Zudem sollen Verträge mit nicht registrierten Lobbying-Unternehmen ebenso wie nicht registrierte Lobbying-Aufträge zivilrechtlich nichtig sein.

Keine speziellen Regelungen

Der zivilrechtliche Vertrag über Lobbying-Tätigkeiten selbst bedarf keiner näheren Regelung, hier werden die allgemeinen Bestimmungen über den „Bevollmächtigungsvertrag“ bzw Auftrag (§§ 1002 ff ABGB), allenfalls aber auch verschiedene unternehmensrechtliche Sondergesetze, anzuwenden sein.

Gewerberechtliche Aspekte bleiben ebenso unberührt wie strafrechtliche Belange. Der vorliegende Entwurf verfolgt keine strafrechtlichen Ziele, weil das Lobbying und die Interessenvertretung im Sinne der vorgeschlagenen Definition nicht verboten und schon gar nicht strafwürdig sind. Sein Konzept läuft vielmehr darauf hinaus, transparente Verhältnisse zu schaffen.

Das „Anschlussstück“ zu den strafgerichtlich zu ahndenden Korruptionstraftatbeständen liegt dort, wo ein Amtsträger dadurch beeinflusst werden soll, dass Vorteile für oder im Vorfeld von konkreten Amtshandlungen angeboten, versprochen oder gewährt werden (§§ 307 ff StGB) und dort, wo – ohne dass Vorteile im Spiel sind – ein Beamter mit Schädigungsvorsatz bestimmt wird, seine Befugnis im Namen einer Gebietskörperschaft oder einer anderen Person des öffentlichen Rechtes als deren in der Hoheitsverwaltung tätiges Organ zu missbrauchen (§ 12 zweiter Fall und § 302 StGB).

Weitergehende Vorhaben

Weitergehende Vorhaben, etwa über die Finanzierung der politischen Parteien und ihrer Einrichtungen, die Strafbarkeit bestimmter Verhaltensweisen und die Veröffentlichung der Kosten der Öffentlichkeitsarbeit bestimmter Organe, sollen gesondert verfolgt werden.

Inkrafttreten

Das Inkrafttreten des LobbyG und der Novelle zum GGG ist für 1. 3. 2012 vorgesehen.

(LexisNexis Redaktion)

Autoren

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Dazu sieht er die Einrichtung eines <b>Registers</b>, bestimmte <b>Mindestanforderungen</b> für die Ausübung solcher Tätigkeiten, eine <b>Unvereinbarkeitsbestimmung</b> für Funktionsträger der Gebietskörperschaften und Gemeindeverbände sowie <b>Sanktionen</b> und <b>Rechtsfolgen</b> bei Verletzung dieser Regeln vor. </p> \n<h2>Anwendungsbereich</h2> \n<p> Der Anwendungsbereich umfasst – von einigen Ausnahmen abgesehen – grundsätzlich alle Kontakte mit Funktionsträgern des Bundes, der Länder, der Gemeinden und der Gemeindeverbände mit dem Zweck der Einflussnahme auf deren Entscheidungen, bezogen sowohl auf die Legislative als auch auf die „vollziehende Gewalt“ einschließlich der Privatwirtschaftsverwaltung und der öffentlichen Auftragsvergabe. Das kann auch die Tätigkeit der Gerichtsbarkeit umfassen, wenn dort lobbyiert wird. </p> \n<h2>„Lobbyisten“</h2> \n<p> Als „Lobbyisten“ sollen in erster Linie privatrechtlich tätige Personen erfasst werden. </p> \n<p> Darüber hinaus sollen aber auch die Mitarbeiter von Unternehmen, die im Auftrag ihres Dienstgebers überwiegend Lobbying-Tätigkeiten ausüben („In-House-Lobbying“), den Pflichten des neuen LobbyG unterliegen. </p> \n<p> Selbstverwaltungskörper und Interessenverbände sollen ebenfalls bestimmte Mindeststandards einhalten und sich – wenngleich in abgeschwächter Form – registrieren lassen. </p> \n<h2>Lobbying- und Interessenvertretungs-Register</h2> \n<p> Kern des Vorhabens ist ein Lobbying- und Interessenvertretungs-Register, in das Anmeldungen zur Eintragung elektronisch vorgenommen werden und das in wesentlichen Teilen <b>öffentlich einsehbar</b> ist. </p> \n<p> <b>Lobbying-Unternehmen </b>sollen <b>verpflichtet</b> werden, ihre Grunddaten und die Namen der bei ihnen zum Zweck des Lobbying <b>beschäftigten Personen</b> in das Register Abteilung A1 bekannt zu geben. 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Lobbying-Unternehmen sollen damit den strengsten Registrierungspflichten unterliegen. </p> \n<p> In die Abteilung B des Registers sollen <b>Unternehmen</b>, die <b>Mitarbeiter zum Zweck des unternehmensbezogenen Lobbying beschäftigen </b>(zB Public- oder Governmental-Affairs-Abteilungen), ebenfalls ihre Grunddaten und die für sie tätigen In-House-Lobbyisten registrieren lassen. </p> \n<p> <b>Gesetzlich eingerichtete Selbstverwaltungskörper</b> und auf privatrechtlicher Grundlage agierende <b>Interessenverbände</b> sollen in die Abteilungen C und D nur ihre Grunddaten zur Eintragung bekannt geben müssen. </p> \n<h2>Verhaltenspflichten</h2> \n<p> Diese Registrierungspflichten sollen durch bestimmte Verhaltenspflichten begleitet werden: </p> \n<p> So sollen die mit Lobbying oder der Interessenvertretung befassten Personen und Rechtsträger mit Ausnahme der Sozial- und Kollektivvertragspartner verpflichtet sein, bestimmte <b>gesetzliche Mindeststandards </b>– die „Prinzipien der Lobbying-Tätigkeit und Interessenvertretung“ nach § 6 LobbyG – einzuhalten. </p> \n<p> Weiter gehende Verhaltenspflichten von Beschäftigten, Organen und Funktionären gesetzlich eingerichteter <b>beruflicher Interessenvertretungen</b> und anderer Selbstverwaltungskörper (etwa nach dem WKG 1998, dem AKG 1992 oder nach den Landwirtschaftskammergesetzen der Bundesländer) und in deren Ausführungsnormen bleiben <b>unberührt</b>. </p> \n<p> Die Tätigkeit als <b>Funktionsträger der öffentlichen Hand</b> soll in dessen jeweiligem Aufgaben- bzw Zuständigkeitsbereich mit der Lobbying-Tätigkeit für ein Lobbying-Unternehmen <b>unvereinbar</b> sein. 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