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Diese Woche dreht sich den Compliance News alles um den AI Act der EU, der in der Kritik steht. Indes wirft die Organisation noyb Microsoft vor, Kinder insgeheim zu tracken. Und in Deutschland sorgt ein Geldwäschefall der kalabrischen Mafia für Aufsehen.

ESG

Die Regulierungslandschaft wird immer vielfältiger und das Risikomanagement bedarf deutlich mehr Aufwand, so das Fazit des Beitrages, der kürzlich in der Presse erschienen ist. Dr. Anna Wolf-Posch, LL.M. (Columbia University) und Dr. Armin Schwabl, LL.M. (Chicago Law School), ihres Zeichens beide Partner der Rechtsanwaltskanzlei Cerha Hempel Rechtsanwälte GmbH, sowie Konzipient Mag. Felix Sturm behandeln in ihrem Gastbeitrag die CSDDD (Corporate Sustainability Due Diligence Directive) und ihre Auswirkungen auf die Unternehmenslandschaft. Auch nicht direkt von der Richtlinie betroffene KMU sind gut beraten, sich mit der CSDDD auseinander zu setzen. Denn viele werden zumindest indirekt betroffen sein. Sofern Vertragspartner die Vorgaben der Richtlinie erfüllen müssen, werden sie ihren kleineren Zulieferern vertragliche Verpflichtungen auferlegen, um die Sorgfaltspflichten erfüllen zu können.

Die CSRD (Corporate Sustainability Reporting Directive) stellt ein aktueller Artikel der Presse in den Fokus. Große börsennotierte Firmen mussten schon bisher einen Nachhaltigkeitsbericht abgeben, ab 2025 betrifft dies wesentlich mehr Unternehmen: Dies gilt für Unternehmen, die min zwei der drei folgenden Kriterien erfüllen: Nettoumsatz von 50 Millionen Euro, Bilanzsumme von 25 Millionen Euro bzw. durchschnittlich 250 Beschäftigte (Vollzeitäquivalente). Umfasst sind die ESG-Kriterien (Environment/Umwelt, Social/Soziales und Governance/Unternehmensführung). Nicht vergessen sollte man die Pflichten des Aufsichtsrates sowie die des Betriebsrates: Dieser muss über die Inhalte des Berichts informiert werden und kann dazu Stellung nehmen. 

Künstliche Intelligenz

Ein "Drei-Faktor-Ansatz" könnte in Sachen KI-Regulierung helfen: Christiane Wendehorst, Expertin für Digitalisierung im Recht an der Universität Wien, ist nicht begeistert von der Unbestimmtheit der neuen KI-Regelung: „Man kann es kaum glauben, aber im Prinzip wissen wir überhaupt nicht, was genau alles unter den Begriff ,KI-System‘ fällt“, sagt die stellvertretende Vorständin des Instituts für Innovation und Digitalisierung im Recht der Uni Wien. „Die Definition ist extrem unklar“, so Wendehorst, der Bereich, auf den die Verordnung anzuwenden sein soll, also weitgehend unbestimmt. „Die Möglichkeiten reichen von derzeit fast nichts bis hin zu eigentlich fast allem.“ Gemeinsam mit Bernhard Nessler, Experte für KI am Software Competence Center Hagenberg und Lehrbeauftragter im KI-Studium an der JKU Linz, hat Wendehorst in einem Aufsatz in der Fachzeitschrift für IT-Recht „MMR“ einen „Drei-Faktor-Ansatz“ zum Begriff des „KI-Systems“ vorgestellt, den sie anhand der verfügbaren Materialien zur OECD-Definition und zur EU-Verordnung entwickelt haben. Lesen Sie mehr im Artikel.

Das neue EU-Amt für künstliche Intelligenz (KI) in Brüssel soll führend bei der Umsetzung des EU AI Acts sein und Innovationen vorantreiben. Das KI-Amt gehört zur Generaldirektion Kommunikationsnetze, Inhalte und Technologien der EU-Kommission. Derzeit arbeitet das EU-Amt für KI bereits an Leitlinien zur Definition von KI-Systemen und zu KI-Verboten. Diese sollen in den nächsten sechs Monaten vorgelegt werden, nachdem der EU AI Act in Kraft ist, sprich Ende 2024, spätestens 2025. Ebenfalls gerade in der Vorbereitung sind die Arbeiten zu den Verhaltenskodizes für KI-Allzweckmodelle oder General Purpose-AI (GPAI) wie ChatGPT & Co. (juve.de)

Das Thema das AI Acts rückt auch ein Artikel auf orf.at in den Mittelpunkt: Bindend werden die meisten Regeln erst 2026 – das wird die neue Kommission mit hoher Wahrscheinlichkeit weiterhin auf Trab halten. Denn die rasche Entwicklungsdynamik auf dem Gebiet der KI überholt die Regulierung, was auch ein Grund ist, warum derzeit lange verhandelt wurde.

Datenschutz

Die von Aktivist Max Schrems mitbegründete Organisation noyb wirft dem Software-Konzern Microsoft vor, die Verantwortung für den Datenschutz auf Schulen abzuwälzen und Kinder insgeheim zu tracken: Die Datenschutz-Organisation noyb hat gegen Microsoft im Zusammenhang mit dessen Bildungssoftware 365 Education-Dienst zwei Beschwerden bei der Datenschutzbehörde (DSB) eingereicht. (Presse)

Arbeitsrecht

In seinem Gastbeitrag für den Standard erläutert Rechtsanwalt und Arbeitsrechtsexperte Philipp Maier von Baker McKenzie, ob Entgleisungen wie das Grölen von rassistischen Parolen (Stichwort "Sylt-Video") in Österreich die fristlose Entlassung von Mitarbeiter:innen rechtfertigt. Damit eine Entlassung aufgrund eines solchen Vorfalls vor Gericht tatsächlich zählt, muss die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses für das Unternehmen dadurch unzumutbar geworden sein. Dies tritt dann ein, wenn die betrieblichen Interessen gefährdet sind. So würde etwa die Reputation eines Unternehmens schweren Schaden nehmen und dadurch Beziehungen zu Kunden sowie das Betriebsklima negativ beeinflusst werden. Ausschlaggebend ist etwa auch die Branche des betroffenen Unternehmens. (Standard)

Geldwäsche

In Deutschland sorgt derzeit ein großer Geldwäsche-Skandal für Aufsehen: Die kalabrische Mafiaorganisation `Ndrangheta soll in Siegen eine Eisdiele betrieben haben, um Drogengeld zu waschen. In Dortmund müssen sich drei mutmaßliche Mafia-Mitglieder vor Gericht verantworten. Ein Hintermann aus Italien soll den Angeklagten Ende 2016 rund 400.000 Euro gegeben haben, die wohl aus Rauschgiftgeschäften stammten. Aus dem laufenden Betrieb der Eisdiele soll später Geld nach Italien retour geflossen sein - diesmal in den legalen Wirtschaftskreislauf. (Süddeutsche Zeitung)

Autoren

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Große börsennotierte Firmen mussten schon bisher einen Nachhaltigkeitsbericht abgeben, ab 2025 betrifft dies wesentlich mehr Unternehmen: Dies gilt für Unternehmen, die min zwei der drei folgenden Kriterien erfüllen: Nettoumsatz von 50 Millionen Euro, Bilanzsumme von 25 Millionen Euro bzw. durchschnittlich 250 Beschäftigte (Vollzeitäquivalente). Umfasst sind die ESG-Kriterien (Environment/Umwelt, Social/Soziales und Governance/Unternehmensführung). Nicht vergessen sollte man die Pflichten&nbsp;des Aufsichtsrates sowie die des Betriebsrates: Dieser muss über die Inhalte des Berichts informiert werden und kann dazu Stellung nehmen.&nbsp;</p><h2>Künstliche Intelligenz</h2><p style=\"\">Ein <b>\"Drei-Faktor-Ansatz\"</b> könnte in Sachen KI-Regulierung helfen:&nbsp;<b>Christiane Wendehorst, Expertin für Digitalisierung im Recht</b> an der Universität Wien, ist nicht begeistert von der Unbestimmtheit der neuen KI-Regelung:&nbsp;„Man kann es kaum glauben, aber im Prinzip wissen wir überhaupt nicht, was genau alles unter den Begriff ,KI-System‘ fällt“, sagt die stellvertretende Vorständin des Instituts für Innovation und Digitalisierung im Recht der Uni Wien. „Die Definition ist extrem unklar“, so Wendehorst, der Bereich, auf den die Verordnung anzuwenden sein soll, also weitgehend unbestimmt. <b>„Die Möglichkeiten reichen von derzeit fast nichts bis hin zu eigentlich fast allem.“</b> Gemeinsam mit Bernhard Nessler, Experte für KI am Software Competence Center Hagenberg und Lehrbeauftragter im KI-Studium an der JKU Linz, hat Wendehorst in einem Aufsatz in der Fachzeitschrift für IT-Recht „MMR“ einen <b>„Drei-Faktor-Ansatz“ zum Begriff des „KI-Systems“</b> vorgestellt, den sie anhand der verfügbaren Materialien zur OECD-Definition und zur EU-Verordnung entwickelt haben. Lesen Sie mehr im <a target='_self' href=\"https://www.diepresse.com/18546777/die-ki-verordnung-kann-fast-nichts-oder-fast-alles-erfassen?utm_term=10062024&amp;utm_id=18550056&amp;utm_campaign=Rechtspanorama&amp;utm_medium=email&amp;_hsenc=p2ANqtz-96nclAZcutP5AvsUTzXaQyD3nqeJo2X1mAGG84SVKTMIEtyfyCMV3fg6M1MeiXWjap1pRIz3zHZmlFJ6yW1vhsxPd68R5lxr2n9UsE4Y0cxPw4Lec&amp;_hsmi=89226195&amp;utm_content=Rechtspanorama%20Newsletter&amp;utm_source=hs_email\">Artikel</a>.</p><p style=\"\">Das neue <b>EU-Amt für künstliche Intelligenz (KI)</b> in Brüssel soll führend bei der Umsetzung des EU AI Acts sein und Innovationen vorantreiben. Das KI-Amt gehört zur Generaldirektion Kommunikationsnetze, Inhalte und Technologien der EU-Kommission. Derzeit arbeitet das EU-Amt für KI bereits an <b>Leitlinien zur Definition von KI-Systemen und zu KI-Verboten</b>. Diese sollen in den nächsten sechs Monaten vorgelegt werden, nachdem der EU AI Act in Kraft ist, sprich Ende 2024, spätestens 2025. 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Aus dem laufenden Betrieb der Eisdiele soll später Geld nach Italien retour geflossen sein - diesmal in den legalen Wirtschaftskreislauf. 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