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Voraussetzungen „unternehmerischen Ermessens“ nach der Business Judgment Rule

Mit der Business Judgment Rule (BJR) wurde in Österreich ein Haftungsprivileg zugunsten von Vorständen und Geschäftsführern verankert, das von Gesetzes wegen eine Pflichtverletzung ausschließt. Entstehen der Gesellschaft Schäden aufgrund einer „unternehmerischen Ermessensentscheidung“, besteht keine Haftung des Geschäftsführers. Das Vorliegen des „Business Judgments“ bzw „unternehmerischen Ermessens“ ist an eine Reihe von Voraussetzungen geknüpft, die im Folgenden erläutert werden.
Von Prof. Christian Fritz LL.M. LL.M. MBA MLS
04. Juni 2017 / Erschienen in Compliance Praxis 2/2017, S. 38
1. Grundsätzliches Mit dem Strafrechtsänderungsgesetz 20151 wurde der Gedanke der Business Judgment Rule (BJR) in Österreich in § 84 Abs 1a AktG und § 25 Abs 1a GmbHG erstmals gesetzlich kodifiziert. Unter BJR wird ein gesetzlich verankertes Haftungsprivileg zugunsten von Vorständen und Geschäftsführern verstanden, das unter bestimmten Voraussetzungen von Gesetzes wegen eine Pflichtverletzung ausschließt: Im Falle einer schadensauslösenden Risikoverwirklichung aufgrund einer zuvor getroffenen...

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