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Teure Geschenke!

Einladungen, Geschenke, Spenden, Sponsoring, Provisionen: Geldwerte Zuwendungen an Geschäftspartner, Beamte oder Vereine bewegen sich auf einem schmalen Grat zwischen Legalität und Strafbarkeit. Dem Schenken in Erwartung einer bevorzugten Behandlung und Annehmen von solchen Geschenken wird durch den Strafgesetzgeber ein enges Korsett geschnürt. Orientierung im Paragraphendschungel gibt der folgende Beitrag. Ein besonderes Augenmerk liegt auf den steuerrechtlichen Aspekten der Thematik.
Von Dr. Thomas Bieber , Dr. Rainer Brandl , Hon.-Prof. Dr. Roman Leitner
31. Mai 2012 / Erschienen in Compliance Praxis 2/2012, S. 33
Geschenke sind „Zuwendungen ohne Gegenleistung“ und können neben der Verfolgung altruistischer Motive insbesondere der Vermittlung von Unternehmenswerten, der Stärkung unternehmerischer Positionen sowie der Pflege von Geschäftsbeziehungen dienen. Ungeachtet der vielfältigen Motive für Zuwendungen darf ein Unternehmer zwei Fragen nicht ausblenden: Stellen derartige Zuwendungen Betriebsausgaben dar? Können derartige Zuwendungen strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen? Der Katalog an einsc...

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