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Compliance im Umweltrecht

Da umweltrechtliche Vorschriften meist sogenannte „Ungehorsamsdelikte“ sind, genügt es für das Ausfassen einer Strafe schon, wenn geltende Grenzwerte überschritten werden – ein Schaden muss nicht eintreten. Die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung für die Einhaltung der Umweltvorschriften liegt bei der Unternehmensführung. Damit Geschäftsführer oder Vorstände nicht persönlich zur Rechenschaft gezogen werden, sollten sie nachweisen können, alle Vorkehrungen getroffen zu haben, um den Ernstfall zu verhindern. Etwa durch ein adäquates Compliance-Management-System.
Von Mag. Martin Eckel LL.M., Mag. David Konrath LL.M.
01. Juni 2015 / Erschienen in Compliance Praxis 2/2015, S. 30
Wie im vergangenen Jahr der sogenannte „HCB-Skandal“ deutlich gezeigt hat, bergen Betriebsanlagen, insbesondere im industriellen Bereich, mitunter vielfältige Umweltrisiken. Die Folgen von Umweltschäden können – nicht nur für die Umwelt an sich, sondern auch für das betroffene Unternehmen – äußerst schwerwiegend sein. Die bestehenden Gefahrenquellen in einer Betriebsanlage sind aber oftmals nicht ohne weiteres erkennbar. Nicht immer sind Risiken so offensichtlich wie etwa im Falle von verunre...

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