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Handysicherstellung – Aufhebung der Bestimmungen der StPO durch den VfGH

Mit Erkenntnis vom 14. Dezember 2023(1) hob der Verfassungsgerichtshof die Bestimmung des § 110 Abs 1 Z 1 und Abs. 4 sowie § 111 Abs 2 der Strafprozessordnung 1975 (StPO) als ­verfassungswidrig auf, wobei diese Aufhebung mit Ablauf des 31. Dezember 2024 in Kraft tritt. 
Von Mag. Simone Petsche-Demmel
29. Februar 2024 / Erschienen in Compliance Praxis 1/2024, S. 32
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