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Compliance-Maßnahmen in Folge der „Best Efforts“-Verpflichtung

Mit dem 14. Sanktionspaket wurde mit dem Art 8a VO (EU) 833/2014 die sog „Best Efforts“-­Verpflichtung erlassen. EU-Gesellschaften können haften, sofern ihre Drittstaats-­Töchter Sanktionen untergraben. Dieser Beitrag geht auf Compliance-Maßnahmen ein, die im ­Rahmen des Art 8a erforderlich sind.
Von Mag. Piotr Daniel Kocab LL.M.
25. Februar 2025 / Erschienen in Compliance Praxis 1/2025, S. 34
Hintergrund Art 8a stellt EU-Gesellschaften mit Tochtergesellschaften in Drittstaaten vor praktische Herausforderungen. Hält eine EU-Gesellschaft 50 % oder mehr an einer Gesellschaft in einem Drittstaat oder kontrolliert sie solch eine Tochtergesellschaft, haftet die „EU-Mutter“, falls die Tochtergesellschaft die restriktiven Maßnahmen der VO (EU) 833/2014 untergräbt. Die EU-Mutter muss sich folglich nach besten Kräften bemühen, Handlungen durch die Tochtergesellschaft zu unterbinden, welche ...

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