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Whistleblower-Schutz: Kommission schafft neue, EU-weite Regeln

Die Europäische Kommission will den Schutz Whistleblowern in der gesamten EU stärken: Eine neue Richtlinie sieht etwa vor, dass künftig alle Unternehmen mit mehr als 50 Mitarbeitern Verfahren zum Umgang mit Hinweisgebern einrichten müssen.
Von Redaktion
23. April 2018

Jüngste Skandale wie Dieselgate, Luxleaks, die Panama Papers oder die laufenden Enthüllungen rund um Cambridge Analytica zeigen, dass Hinweisgeber bei der Aufdeckung rechtswidriger Handlungen, die dem öffentlichen Interesse schaden, eine wichtige Rolle spielen können. Darum müssen Hinweisgeber nach Auffassung der Europäischen Kommission besser vor Einschüchterung und/oder Vergeltung geschützt werden. Bürger, die illegale Handlungen aufdecken, sollten dafür nicht mit Arbeitsplatzverlust oder Diffamierung bezahlen müssen, wie es bisher häufig der Fall ist.

Ein neuer Gesetzesvorschlag der EU-Kommission soll daher Whistleblowern ein hohes Schutzniveau anhand EU-weiter Mindeststandards bieten.

Klare Mechanismen und Pflichten für Arbeitgeber

Laut neuer Richtlinie müssen alle Unternehmen mit mehr als 50 Beschäftigten oder einem Jahresumsatz von mehr als 10 Mio. EUR ein internes Verfahren für den Umgang mit Meldungen von Hinweisgebern einführen. Auch alle Landes- und Regionalverwaltungen und Gemeinden mit mehr als 10 000 Einwohnern werden von der neuen Richtlinie erfasst.

Die erforderlichen Schutzmechanismen sollen Folgendes umfassen:

  • klare Meldekanäle innerhalb und außerhalb der Organisation, um die Vertraulichkeit zu wahren;

  • ein dreigliedriges Meldesystem bestehend aus:

    • internen Meldekanälen;

    • Meldungen an die zuständigen Behörden – wenn interne Kanäle nicht funktionieren oder nach vernünftigem Ermessen nicht funktionieren können (z.B. wenn die Nutzung interner Kanäle die Wirksamkeit von Untersuchungsmaßnahmen der zuständigen Behörden gefährden könnte);

    • Meldungen in der Öffentlichkeit/den Medien – wenn nach der Meldung über andere Kanäle keine geeigneten Maßnahmen ergriffen werden oder wenn eine unmittelbare oder offenkundige Gefährdung des öffentlichen Interesses oder die Gefahr eines irreparablen Schadens besteht.

  • Rückmeldepflichten für Behörden und Unternehmen‚ die innerhalb von drei Monaten auf Meldungen von Missständen reagieren und sie weiterverfolgen müssen.

  • Vermeidung von Vergeltungsmaßnahmen und wirksamer Schutz: Jegliche Vergeltungsmaßnahmen sind untersagt und sollen geahndet werden. Wenn ein Hinweisgeber Vergeltungsmaßnahmen erleidet, soll er Zugang zu kostenloser Beratung und angemessenen Abhilfemaßnahmen erhalten (z.B. Maßnahmen gegen Belästigung am Arbeitsplatz oder zur Vermeidung einer Entlassung). Die Beweislast wird in solchen Fällen umgekehrt, sodass die von der Meldung betroffene Person oder Organisation nachweisen muss, dass sie keine Vergeltungsmaßnahmen gegen den Hinweisgeber ergreift. Hinweisgeber werden auch in Gerichtsverfahren geschützt, etwa indem sie von der Haftung für offengelegte Informationen befreit werden.

Sicherungsmaßnahmen gegen „Vernaderer“

Mit dem Vorschlag werden verantwortungsvolle Hinweisgeber geschützt, die tatsächlich im öffentlichen Interesse handeln wollen. Daher enthält der Vorschlag auch Sicherungsmaßnahmen, durch die in böser oder missbräuchlicher Absicht getätigte Meldungen unterbunden und Rufschädigungen vermieden werden sollen. Für die von der Meldung eines Hinweisgebers betroffenen Personen gilt die Unschuldsvermutung, und sie haben das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf, ein faires Verfahren und Verteidigung.

(Quelle: EU-Kommission)

Autoren

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