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Wettbewerbsverstoß durch Mitarbeiter der vergebenden Stelle

Verschafft ein Mitarbeiter der Vergabestelle einem Mitbieter einen Informationsvorteil, indem er für das Hearing im Vergabeverfahren vorbereitete vertrauliche Fragen und Musterantworten übermittelt, verletzt er das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb. Dies konstatiert der oberste Gerichtshof in einem aktuellen Urteil.
Von Redaktion
19. Oktober 2012

Für ein „Handeln zu Zwecken des Wettbewerbs“ iSd § 11 UWG („Verletzung von Geschäfts- oder Betriebsgeheimnissen. Missbrauch anvertrauter Vorlagen“) genügt die Förderung der Wettbewerbsposition eines von mehreren Mitbietern in einem Vergabeverfahren. Verschafft ein Mitarbeiter der vergebenden Stelle einem Mitbieter in einem Vergabeverfahren einen Informationsvorteil, indem er für das Hearing im Vergabeverfahren vorbereitete vertrauliche Fragen und Musterantworten übermittelt, verstößt er daher gegen § 11 UWG.

Maßgebliche rechtliche Grundlage

Gerichtlich zu bestrafen ist nach § 11 Abs 1 UWG, wer „als Bediensteter eines Unternehmens Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse, die ihm vermöge des Dienstverhältnisses anvertraut oder sonst zugänglich geworden sind, während der Geltungsdauer des Dienstverhältnisses unbefugt anderen zu Zwecken des Wettbewerbs mitteilt“. Zur Privatanklage legitimiert ist der Verletzte (Abs 3).

Entscheidung

Dass das Tatbestandsmerkmal „Handeln zu Zwecken des Wettbewerbs“ sowohl die Förderung eigenen als auch fremden Wettbewerbs umfasst, entspricht – so der OGH – nicht nur der Intention des historischen Gesetzgebers und dem Wortlaut (die Geheimnisse müssen anderen Personen – und nicht bloß an Mitbewerber – zu Zwecken des Wettbewerbs mitgeteilt werden), sondern auch dem seit Jahrzehnten vollzogenen Funktionswandel im Lauterkeitsrecht: Schutzsubjekte seien nicht ausschließlich die Interessen der Mitbewerber, sondern auch jene der Verbraucher und der Allgemeinheit („Schutzzwecktrias“). Schutzobjekt sei der lautere, unverfälschte Leistungswettbewerb .

Bei einem Vergabeverfahren, in dem der Täter auf die Wettbewerbssituation eines Mitbieters durch die Verschaffung eines Informationsvorteils Einfluss nimmt, werde die Marktsituation (zumindest) potenziell beeinflusst und damit in den objektiven Leistungswettbewerb eingegriffen. An einem unbeeinflussten Konkurrenzverhältnis zwischen den Bietern sei aber sowohl die Marktgegenseite (der Konsument bzw – hier – die vergebende Stelle) zur Erlangung bestmöglicher und vergleichbarer Angebote angewiesen, als auch ein Mitbieter im Interesse seiner Konkurrenzfähigkeit und demzufolge die Allgemeinheit zur Erhaltung eines funktionierenden Markts.

(LexisNexis Rechtsredaktion)

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