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Stromerzeuger: VfGH weist Beschwerde gegen E-Control ab

EVN, die Innsbrucker Kommunalbetriebe (IKB) und Wels Strom sind vor dem Verfassungsgerichtshof mit einer Beschwerde gegen die E-Control gescheitert. Die Energieerzeuger hatten sich durch einen Bescheid der Behörde auf Herausgabe von Unternehmensdaten in verfassungsgesetzlich garantierten Grundrechten verletzt gesehen.
Von Redaktion
07. Dezember 2012

Anlass für die Beschwerde von EVN, den Innsbrucker Kommunalbetrieben (IKB) und Wels Strom war ein Bescheid der E-Control vom Dezember 2011. Die Regulierungsbehörde hatte im Rahmen einer Marktuntersuchung zu den Strompreisen für Endkunden und im Zusammenhang mit im gleichen Zeitraum beobachteten Veränderung der Großhandelspreise eine Reihe von Unternehmensdaten von den Stromerzeugern verlangt.

Per Bescheid erging die Aufforderung, Daten zu Verkaufsmengen – insbesondere zu den am Großhandelsmarkt beschafften Energiemengen –, Verkaufserlösen und Kosten zu übermitteln.

Dagegen brachten die drei Energieunternehmen eine Beschwerde ein.

Der Verfassungsgerichtshof wies die Beschwerde mit Erkenntnis vom 29. September 2012 zurück: „Die beschwerdeführenden Gesellschaften sind durch die angefochtenen Bescheide weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in ihren Rechten verletzt worden“, heißt es in dem Erkenntnis.

"Maß des Erforderlichen nicht überschritten"

Insbesondere hat der Vorstand der E-Control die beschwerdeführenden Energieerzeuger durch die Bescheide nicht in ihrem Grundrecht auf Datenschutz verletzt, so der VfGH.

Auch wenn die Marktuntersuchung und die angeforderten Daten jenen Bereich des Elektrizitätsmarkts betreffen, der nach den Regelungen des ElWOG 2010 liberalisiert ist und grundsätzlich keinen Aufsichtsmaßnahmen durch die Regulierungsbehörde E-Control unterliegt, stand diese Datenerhebung mit der allgemeinen Überwachungs- und Aufsichtsaufgabe der E-Control konkret in Zusammenhang und überschritt nicht das Maß des Erforderlichen für die Wahrnehmung dieser Aufgaben.

Die relevanten Bestimmungen des E-ControlG entsprechen den Anforderungen des § 1 Abs 2 DSG 2000 und der Vorstand der E-Control war somit zur bescheidförmigen Anordnung der Datenübermittlung ermächtigt.

(LexisNexis Rechtsredaktion / KP)

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