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Sektoruntersuchung zum Online-Handel: Erste Ergebnisse publiziert

Der Zwischenbericht der Europäischen Kommission über die Sektoruntersuchung zum elektronischen Handel zeigt Geschäftspraktiken auf, die den Wettbewerb beeinträchtigen und die Wahlmöglichkeiten der Verbraucher einschränken könnten.
Von Redaktion
16. September 2016

Die Europäische Kommission hatte die Sektoruntersuchung zum elektronischen Handel im Mai 2015 eingeleitet. Die Erhebung soll zeigen, ob im Online-Handel in Europa Anlass zu wettbewerbsrechtlichen Bedenken besteht. Bislang wurden von knapp 1.800 Unternehmen Informationen eingeholt und rund 8.000 Vertriebsvereinbarungen geprüft. Im nun veröffentlichten Zwischenbericht stellt die Kommission erste Ergebnisse vor.

Wichtigste Ergebnisse

Der Zwischenbericht bestätigt die wachsende Bedeutung des elektronischen Handels. So haben 2015 mehr als die Hälfte aller erwachsenen EU-Bürger Verbrauchsgüter oder Dienstleistungen im Internet bestellt, in einigen Mitgliedstaaten sogar mehr als 80 Prozent. Da der elektronische Handel eine wichtige Triebkraft für Preistransparenz und Preiswettbewerb ist, bietet er den Verbrauchern mehr Wahlmöglichkeiten und größere Chancen, das beste Angebot zu finden. Die Transparenz hat auch Folgen für die Anbieter: Laut dem Untersuchungsbericht verfolgen mehr als die Hälfte der Einzelhändler die Preise der Konkurrenten und reagieren auch zumeist auf Preisänderungen der Konkurrenten.

Der Zwischenbericht zeigt ferner bestimmte Geschäftspraktiken auf, die den Wettbewerb im Internet beschränken könnten. Unternehmen ruft die Kommission dazu auf, ihre Vertriebsverträge zu überprüfen und erforderlichenfalls in Einklang mit den EU-Wettbewerbsvorschriften zu bringen.

Verkauf von Verbrauchsgütern im Internet

Die Hersteller haben auf den Zuwachs des elektronischen Handels reagiert, indem sie anhand verschiedener Strategien mehr Kontrolle über den Produktvertrieb und die Markenpositionierung anstreben. So sind selektive Vertriebssysteme, bei denen die Produkte ausschließlich von ausgewählten Vertragshändlern verkauft werden dürfen, weit verbreitet und verkaufen die Hersteller ihre Produkte zunehmend selbst im Internet.

Ferner sehen die Hersteller auch immer häufiger vertragliche Verkaufsbeschränkungen in Vertriebsvereinbarungen vor. Der Bericht zeigt Folgendes:

  • mehr als 40 Prozent der Einzelhändler unterliegen einer Preisempfehlung oder einer Preisvorgabe des Herstellers;

  • nahezu 20 Prozent der Einzelhändler unterliegen einer vertraglichen Beschränkung in Bezug auf den Verkauf auf Online-Marktplätzen;

  • nahezu 10 Prozent der Einzelhändler unterliegen vertraglichen Beschränkungen, die Verkäufe über Preisvergleichs-Websites verbieten;

  • mehr als 10 Prozent der Einzelhändler gab an, vertraglichen Beschränkungen in Bezug auf grenzüberschreitende Verkäufe zu unterliegen.

All diese vertraglichen Beschränkungen können grenzüberschreitende Einkäufe und Online-Einkäufe ganz allgemein erschweren und die Verbraucher daran hindern, eine größere Angebotsvielfalt und niedrigere Preise im elektronischen Handel zu nutzen.

Digitale Inhalte

Von zentraler Bedeutung für den Wettbewerb auf dem Markt für digitale Inhalte ist die Verfügbarkeit von Urheberrechtslizenzen.

In dem Bericht wird festgestellt, dass Lizenzvereinbarungen komplex sind und häufig in Form von Ausschließlichkeitsvereinbarungen geschlossen werden. Die Vereinbarungen sehen vor, welche Gebiete, Technologien und Verwertungsfenster Anbieter digitaler Inhalte nutzen können.

Im März 2016 veröffentlichte die Kommission ihre ersten Ergebnisse zum Geoblocking, das im elektronischen Handel in der EU besonders für digitale Inhalte weit verbreitet ist. Mehr als 60 Prozent der von Rechteinhabern übermittelten Lizenzvereinbarungen beschränken sich auf das Gebiet eines einzigen Mitgliedstaats. Fast 60 Prozent der Anbieter digitaler Inhalte haben mit den Rechteinhabern Geoblocking vereinbart.

Wenn Geoblocking auf Vereinbarungen zwischen Lieferanten und Vertriebsunternehmen zurückgeht, kann es den Wettbewerb im Binnenmarkt beschränken und damit gegen die EU‑Wettbewerbsvorschriften verstoßen. Maßnahmen zur Durchsetzung des Wettbewerbsrechts in Bezug auf Geoblocking erfordern eine Prüfung im Einzelfall, bei der auch mögliche Rechtfertigungsgründe für Beschränkungen unter die Lupe genommen werden.

Weitere Schritte

Während eines Zeitraums von zwei Monaten können Stellungnahmen zu dem Zwischenbericht übermittelt werden. Interessenträger sind aufgefordert, sich zu den Ergebnissen der Sektoruntersuchung zu äußern, weitere Informationen vorzulegen oder weitere Fragen anzusprechen.

Der Abschlussbericht zu der Sektoruntersuchung dürfte im ersten Quartal 2017 veröffentlicht werden.

Hintergrund

Weitere Informationen finden Sie im Factsheetund auf der Website zur Sektoruntersuchung.

(Quelle: EU-Kommission)

Autoren

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Fast 60 Prozent der Anbieter digitaler Inhalte haben mit den Rechteinhabern Geoblocking vereinbart. </p> \n<p> Wenn Geoblocking auf Vereinbarungen zwischen Lieferanten und Vertriebsunternehmen zurückgeht, kann es <b>den Wettbewerb im Binnenmarkt beschränken und damit gegen die EU‑Wettbewerbsvorschriften verstoßen.</b> Maßnahmen zur Durchsetzung des Wettbewerbsrechts in Bezug auf Geoblocking erfordern eine Prüfung im Einzelfall, bei der auch mögliche Rechtfertigungsgründe für Beschränkungen unter die Lupe genommen werden. </p> \n<p><b>Weitere Schritte</b></p> \n<p> Während eines Zeitraums von zwei Monaten können Stellungnahmen zu dem Zwischenbericht übermittelt werden. 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