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Rechtsgeschäftliche Erklärungen per Fax

Offensichtlich erstmals hat der OGH klar ausgesprochen, dass ein positiver Sendebericht noch keinen Anscheinsbeweis für den tatsächlichen Zugang eines Fax darstellt und dass ein außerhalb der Geschäftszeiten eingelangtes Fax erst mit Beginn des nächsten Arbeitstages als zugegangen gilt.
Von Mag. Barbara Tuma
10. Mai 2011

Kein Anscheinsbeweis für Zugang

In dem soeben entschiedenen Fall hatte ein Arbeitnehmer gleich nach dem Arztbesuch die Krankenstandsbestätigung an den Arbeitgeber gefaxt – dieser bestritt jedoch, das Fax bekommen zu haben (9 ObA 51/10f). Der Arbeitgeber kündigte das Dienstverhältnis nach während des Krankenstandes auf und der Arbeitnehmer klagte daraufhin das weitere Krankenentgelt bis zum Ende seines Krankenstandes ein. Nachdem der OGH nun klargestellt hat, dass der „OK-Vermerk“ eines Telefax-Sendeberichts keinen (Anscheins-)Beweis für den Zugang beim Empfänger erbringt, wird das Verfahren nun vor dem Erstgericht fortgesetzt, weil die Beweisproblematik noch nicht ausreichend erörtert worden ist.

Dass der positive Sendebericht keinen Anscheinsbeweis für den Zugang beim Empfänger erbringt, ist nicht weiter überraschend, weil auch die Aufgabebestätigung für ein Einschreiben keinen Anscheinsbeweis für den Zugang darstellt (vgl 7 Ob 24/09v) und der OGH auch schon zur Zugangsproblematik bei E-Mails ausgesprochen hat, dass das Sendeprotokoll keinen Anscheinsbeweis für den tatsächlichen Zugang der E-Mail liefert (2 Ob 108/07g). In jener Entscheidung verwies der OGH in seiner Begründung insb auch darauf, dass im Fall einer E-Mail der Beweisnotstand fehle,  der für die Anerkennung eines Anscheinsbeweises gefordert sei: Der Absender könne sich den Empfang auf einem sicheren Kommunikationsweg bestätigen lassen, zB durch ein Antwortmail des Empfängers oder durch telefonische Rückfrage.

Auch für den Bereich des (Verwaltungs-)Verfahrens ist bereits höchstgerichtlich geklärt, dass die Rechtzeitigkeit eines Rechtsmittels nicht mit der Bestätigung über die Absendung einer E-Mail bewiesen werden kann, weil dies ebenfalls für sich allein nicht als Beweismittel für das tatsächliche Einlangen der E-Mail bei der Behörde geeignet ist (vgl 2008/10/0251).

Zeitpunkt des Zugangs

In der neuen Entscheidung (9 ObA 51/10f) hält der OGH in seiner Zusammenfassung auch fest: „Der Zugangszeitpunkt ist der Signaleingang während der Geschäftszeit, sonst mit Beginn des nächsten Arbeitstags.“

Auch wenn der OGH hier nicht näher erläutert, warum er im Bereich der rechtsgeschäftlichen Erklärungen davon ausgeht, dass als Zugangszeitpunkt eines Fax der Signaleingang während der Geschäftszeit sein soll (bzw ansonsten der Beginn des nächsten Arbeitstags), bestätigt er damit die herrschende Meinung in der Literatur. Danach ist hinsichtlich des Zugangszeitpunkts der Erklärung zwar nicht auf individuelle Verhälntisse Bedacht zu nehmen, wohl aber auf allgemein gültige Umstände, die die Möglichkeit zur Kenntnisnahme der Nachricht objektiv hinausschieben, wie eben die üblichen Geschäftszeiten.

Für den täglichen Arbeitsalltag bedeutet dies, dass immer bedacht werden muss, dass in einem Rechtsstreit eine Erklärung, die per Fax oder E-Mail abgesendet wurde, unter Umständen erst am nächsten (Arbeits-)Tag als zugegangen gewertet wird. Dies kann etwa bei Kündigungen im Hinblick auf einzuhaltende Kündigungsfristen und Kündigungstermine oder bei der Annahme eines Anbots innerhalb einer bestimmten Frist ganz wesentlich sein.

In diesem Zusammenhang ist auch interessant, dass Rechtsmittel im Verwaltungsverfahren grundsätzlich auch dann als rechtzeitig eingebracht gelten, wenn sie außerhalb der Amtsstunden der Behörde am letzten Tag der Rechtsmittelfrist per Telefax oder E-Mail eingebracht werden (vgl B 460/00; 2010/10/0232) –­ vorausgesetzt, die Behörde hält auch außerhalb der Amtsstunden die entsprechenden Empfangsgeräte empfangsbereit (nach dem Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz ist die Behörde nämlich nur „während der Amtsstunden verpflichtet, schriftliche Anbringen entgegenzunehmen oder Empfangsgeräte empfangsbereit zu halten“).  Auch für das Zivilverfahren hat der OGH bereits ausgesprochen, dass sich die Rechtzeitigkeit von Eingaben per Telefax nach dem Einlangen des Fax am Empfangsgerät des Gerichts richtet, und zwar auch außerhalb der Amtsstunden (5 Ob 154/02m).

PS: Sollte Ihnen aufgefallen sein, dass ich mich in diesem Blog-Eintrag nicht mehr auf Speisen und Küchenthemen bezogen habe: Unser Compliance-Chefredakteur hat festgestellt, dass allein der Titel des Blogs „Gerichteküche“ klar genug zum Ausdruck bringt, dass ich als „Häferlgucker“ von den neuesten und heißesten Produkten aus den Küchen der (Höchste-)Gerichte berichte. Ich könnte (sollte?) mir die aufwändigen Einleitungen also sparen.

Autoren

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Danach ist hinsichtlich des Zugangszeitpunkts der Erklärung zwar nicht auf individuelle Verhälntisse Bedacht zu nehmen, wohl aber auf allgemein gültige Umstände, die die Möglichkeit zur Kenntnisnahme der Nachricht objektiv hinausschieben, wie eben die üblichen Geschäftszeiten. </p> \n<p> Für den täglichen Arbeitsalltag bedeutet dies, dass immer bedacht werden muss, dass in einem Rechtsstreit eine Erklärung, die per Fax oder E-Mail abgesendet wurde, unter Umständen erst am nächsten (Arbeits-)Tag als zugegangen gewertet wird. 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