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OGH zur Verjährungshemmung für Ansprüche aus dem Maklervertrag

In erster Rechtsprechung hat der Oberste Gerichtshof Aussagen über Gründe der Verjährungshemmung für Ansprüche aus einem Maklervertrag getroffen.
Von Redaktion
30. Mai 2019

Das Maklergesetz (§ 11 Satz 2 MaklerG) sieht eine Verjährungshemmung für Ansprüche aus dem Maklervertrag vor, solange der Makler „vom Zustandekommen des vermittelten Geschäfts keine Kenntnis erlangen konnte“. Präzisierende Feststellungen dazu hat der Oberste Gerichtshof in einer aktuellen Entscheidung (OGH 25. 4. 2019, 6 Ob 38/19k) getroffen:

Ausgehend von der Benachrichtigungsobliegenheit des Auftraggebers ist somit sicherzustellen, dass der Geschäftsherr für ein erfolgreiches Verheimlichen von Geschäftsabschlüssen nicht belohnt und der Provisionsanspruch des Maklers geschützt wird, wenn ihm der Auftraggeber das Zustandekommen des vermittelten Rechtsgeschäfts verschweigt. Die Verjährung beginnt daher nicht vor dem Zeitpunkt, in dem der Makler vom Vertragsabschluss Kenntnis erlangt hat.

Freilich beginnt die Verjährung auch dann zu laufen, wenn der Makler auf andere Weise als durch Benachrichtigung vom Vertragsabschluss (tatsächlich) Kenntnis erlangen konnte. Erkundigungs- oder Nachforschungspflichten des Maklers sind allerdings nicht anzunehmen. Die Wendung „Kenntnis erlangen konnte“, ist daher so zu verstehen, dass diese Anforderung dann erfüllt ist, wenn es dem Makler tatsächlich gelungen ist, Kenntnis zu erlangen. Er muss aber nicht überprüfen, ob der Geschäftsherr seiner Informationspflicht nachgekommen ist.

Die Verjährung nach § 11 Satz 2 MaklerG wird jedenfalls auch dann gehemmt, wenn der Makler zwar von einem „vermittelten Geschäft“ an sich Kenntnis hat, zwischen den Parteien dieses Geschäfts aber dessen Zustandekommen strittig und Gegenstand eines Prozesses ist. Diese Hemmung dauert grundsätzlich bis zum rechtskräftigen Abschluss des Prozesses über die Wirksamkeit des vermittelten Geschäfts und bis zur Kenntnisnahme vom Prozessergebnis durch den Makler. Anderes könnte dann gelten, wenn es schon zu einem früheren Zeitpunkt auch für den Makler gänzlich offensichtlich ist, dass die Bestreitung der Wirksamkeit des Geschäfts mutwillig und ein darüber abgeführtes Gerichtsverfahren für den Bestreitenden aussichtslos ist.

(Quelle: LexisNexis Rechtsredaktion)

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Redaktion

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