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OGH zu Kartellbußen: Wann Nichtwissen vor Strafe schützt

Ist ein Verstoß gegen österreichisches Kartellrecht für ein Unternehmen trotz kompetenter Rechtsberatung und sorgfältiger Prüfung nicht erkennbar, kann dies zur „Bußgeldimmunität“ führen, so der Oberste Gerichtshof. Zur Rechtslage auf europäischer Ebene hat der OGH den Europäischen Gerichtshof befragt.
Von Redaktion
25. Januar 2012

In einer aktuellen Entscheidung hat der Oberste Gerichtshof (OGH) als Kartellobergericht Aussagen darüber getroffen, unter welchen Umständen in Kartellverfahren von der Verhängung einer Bußgeldstrafe abgesehen werden kann.

Im Anlassfall hatte die ungarische Tochter eines österreichischen Chemieunternehmens einen Zusammenschluss im Jahr 2007 lediglich bei der ungarischen Wettbewerbsbehörde angemeldet. Diese hatte den Zusammenschluss genehmigt. In Österreich wurde die Fusion – die sich nach Darstellung des Chemiekonzerns auf den österreichischen Markt kaum ausgewirkt hat – nicht angemeldet und damit gegen die gesetzliche Anmeldepflicht verstoßen.

Die Bundeswettbewerbsbehörde verhängte daraufhin einen Geldbußbescheid nach § 29 KartG 2005, gegen den das Chemieunternehmen umgehend Rekurs einlegte. Die Auseinandersetzung über die Rechtmäßigkeit bzw. die Höhe des zu verhängenden Bußgelds zog sich bis zur obersten Instanz, dem OGH.

Allerdings verweist der OGH in seiner nun getroffenen Entscheidung  das Verfahren lediglich an das Erstgericht zurück: Dieses habe nicht hinreichende Belege gesammelt, um entscheiden zu können, ob tatsächlich ein „nicht vorwerfbarer Rechtsirrtum“ (der unter Umständen Straffreiheit nach sich zieht) vorliege oder ob die Zusammenschlussanmeldung fahrlässig verabsäumt worden sei.

Wann ist von Strafe abzusehen?

Interessant ist, was der OGH zu den Voraussetzungen für den Rechtfertigungsgrund eines „nicht vorwerfbaren Rechtsirrtums“ und der daraus folgenden „Bußgeldimmunität“ ausführt: „Für den österreichischen Rechtsbereich ist für das kartellrechtliche Verfahren zur Verhängung von Geldbußen davon auszugehen, dass Rechtsunkenntnis und Rechtsirrtum dann nicht vorwerfbar sind, wenn die (richtige) Gesetzeslage einem Betroffenen trotz zumutbarer Aufmerksamkeit nicht erkennbar war. Die Bestätigung der Rechtmäßigkeit einer Maßnahme durch einen im Kartellrecht erfahrenen Rechtsberater auf gesicherter Tatsachengrundlage aufgrund eines umfassenden Prüfungsauftrags kann grundsätzlich den Schuldvorwurf ausräumen und zur Bußgeldimmunität führen, sofern ein Fehler bei der Rechtsberatung nicht offensichtlich war und durch Vergleich mit den Rechtsquellen ohne weiteres hätte erkannt werden können. Zu beurteilen ist in diesem Zusammenhang, ob das Unternehmen sein geplantes Handeln unter Berücksichtigung der in Betracht kommenden Rechtsquellen sorgfältig genug überprüft hat oder überprüfen hat lassen.“

Verbandsverantwortlichkeitsgesetz im Kartellrecht

Allerdings ist im Kartellgesetz (KartG) nicht näher ausgeführt, wann „sorgfältig genug überprüft“ wurde und wann Fahrlässigkeit vorliegt. Hier verweist der OGH auf das Verbandsverantwortlichkeitsgesetz (VbVG): „Für das kartellrechtliche Geldbußenverfahren gegen juristische Personen ist die im KartG bestehende Gesetzeslücke zur Frage, wann Fahrlässigkeit vorliegt, wegen des gleichen Regelungszwecks durch analoge Anwendung von § 3 Abs 3 VbVG zu schließen und damit der Maßstab einer objektiven Sorgfaltswidrigkeit anzulegen. Fahrlässigkeit ist dann anzunehmen, wenn die für das Unternehmen zurechenbar handelnde Person die jeweilige Zuwiderhandlung bei Aufwendung einer nach den Umständen gebotenen und zumutbaren Sorgfalt hätte erkennen können.“

Als weitere Kriterien für den Umfang der Sorgfaltspflicht nennt der OGH neben der Unternehmensgröße auch die Schwierigkeit des zu beurteilenden Sachverhalts: „Im Einzelfall kann daher auch ein kleines Unternehmen gezwungen sein, einen kartellrechtlich erfahrenen Rechtsanwalt zu befragen, wenn erkennbar komplizierte und/oder neuartige Problemkonstellationen zu überprüfen sind.“

Grundsätzlich lasse sich die Sorgfaltspflicht aber nicht abstrakt definieren, sondern lediglich von Fall zu Fall überprüfen: „Eine abstrakte Definition des anzuwendenden (objektiven) Sorgfaltsmaßstabs ist nicht möglich, sondern die Bestimmung des Sorgfaltsmaßstabs muss der Beurteilung des konkreten Falls vorbehalten bleiben. Der Umfang der den Unternehmer treffenden Sorgfaltspflicht ist somit individuell zu bestimmen und hängt von den jeweiligen Umständen ab.“

Was gilt auf europäischer Ebene?

Zeitgleich mit der obigen Entscheidung hat der OGH ein Vorabentscheidungsersuchen an den Europäischen Gerichtshof (EuGH) gerichtet. Die österreichischen Richter möchten zum einen wissen, ob Verstöße eines Unternehmens gegen das Kartellrecht auf europäischer Ebene (Art 101 AEUV) mit einer Geldbuße geahndet werden dürfen, wenn das Unternehmen über die Rechtmäßigkeit seines Verhaltens geirrt hat und dieser Irrtum nicht vorwerfbar ist.

Weiter fragt der OGH nach dem Schutz von Kronzeugen im EU-Kartellverfahren: „Sind die nationalen Wettbewerbsbehörden befugt festzustellen, dass ein Unternehmen an einem gegen Wettbewerbsrecht der Union verstoßenden Kartell beteiligt war, wenn über das Unternehmen keine Geldbuße zu verhängen ist, weil es die Anwendung der Kronzeugenregelung beantragt hat?“

(LexisNexis Rechtsredaktion/ Klaus Putzer)

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Die Bestätigung der Rechtmäßigkeit einer Maßnahme durch einen im Kartellrecht erfahrenen Rechtsberater auf gesicherter Tatsachengrundlage aufgrund eines umfassenden Prüfungsauftrags kann grundsätzlich den Schuldvorwurf ausräumen und zur Bußgeldimmunität führen, sofern ein Fehler bei der Rechtsberatung nicht offensichtlich war und durch Vergleich mit den Rechtsquellen ohne weiteres hätte erkannt werden können. Zu beurteilen ist in diesem Zusammenhang, ob das Unternehmen sein geplantes Handeln unter Berücksichtigung der in Betracht kommenden Rechtsquellen sorgfältig genug überprüft hat oder überprüfen hat lassen.“ </p> \n<h2>Verbandsverantwortlichkeitsgesetz im Kartellrecht</h2> \n<p> Allerdings ist im Kartellgesetz (KartG) nicht näher ausgeführt, wann „sorgfältig genug überprüft“ wurde und wann Fahrlässigkeit vorliegt. Hier verweist der OGH auf das Verbandsverantwortlichkeitsgesetz (VbVG): „Für das kartellrechtliche Geldbußenverfahren gegen juristische Personen ist die im KartG bestehende Gesetzeslücke zur Frage, wann Fahrlässigkeit vorliegt, wegen des gleichen Regelungszwecks durch analoge Anwendung von § 3 Abs 3 VbVG zu schließen und damit der Maßstab einer objektiven Sorgfaltswidrigkeit anzulegen. Fahrlässigkeit ist dann anzunehmen, wenn die für das Unternehmen zurechenbar handelnde Person die jeweilige Zuwiderhandlung bei Aufwendung einer nach den Umständen gebotenen und zumutbaren Sorgfalt hätte erkennen können.“ </p> \n<p> Als weitere Kriterien für den Umfang der Sorgfaltspflicht nennt der OGH neben der Unternehmensgröße auch die Schwierigkeit des zu beurteilenden Sachverhalts: „Im Einzelfall kann daher auch ein kleines Unternehmen gezwungen sein, einen kartellrechtlich erfahrenen Rechtsanwalt zu befragen, wenn erkennbar komplizierte und/oder neuartige Problemkonstellationen zu überprüfen sind.“ </p> \n<p> Grundsätzlich lasse sich die Sorgfaltspflicht aber nicht abstrakt definieren, sondern lediglich von Fall zu Fall überprüfen: „Eine abstrakte Definition des anzuwendenden (objektiven) Sorgfaltsmaßstabs ist nicht möglich, sondern die Bestimmung des Sorgfaltsmaßstabs muss der Beurteilung des konkreten Falls vorbehalten bleiben. 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