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OGH: Beugehaft für Geschäftsführer in einem Markenstreit

In einer aktuellen Entscheidung hat der OGH die Androhung einer Beugehaft gegenüber einem GmbH-Geschäftsführer als gerechtfertigt beurteilt, nachdem die GmbH in einem Markenrechtsstreit trotz mehrfacher Geldstrafen nicht die erforderliche Urkundeneinsicht gewährt hatte.
Von Redaktion
15. Juli 2011

Mit dieser Entscheidung (3 Ob 48/11x) überträgt der OGH erstmals die Grundsätze zur Verhängung der Beugehaft bei Personengesellschaften (3 Ob 42/95 betreffend den alleinigen Komplementär einer KG) nun auch auf Organwalter einer GmbH.

Anlassfall

Im vorliegenden Fall lag bereits – in Zusammenhang mit Eingriffen in Markenrechte – ein Exekutionstitel gegen eine GmbH vor, der die GmbH zur Rechnungslegung und zur Duldung der Urkundeneinsicht verpflichtete. Im Rahmen der  Exekutionsführung  (Exekution zur Erzwingung unvertretbarer Handlungen gem § 354 EO) waren gegen die verpflichtete GmbH bereits zahlreiche, stufenweise gesteigerte Geldstrafen verhängt worden, die zusammengerechnet schon mehr als € 400.000 ausmachten.

Auf Antrag des exekutionsführenden Gläubigers verhängte das Erstgericht eine weitere Geldstrafe in Höhe von € 45.000 über die GmbH und drohte zugleich dem Alleingeschäftsführer der GmbH die Verhängung einer Haft in der Dauer von 14 Tagen an.

Beugehaft gerechtfertigt

Abweichend vom Rekursgericht gelangte der OGH zur Auffassung, dass die Androhung der Haft gegen den Geschäftsführer bei dieser Exekutionsart durchaus zulässig und im vorliegenden Fall angesichts der hartnäckigen Nichterfüllung der Verpflichtungen trotz bereits beträchtlicher Geldstrafen auch gerechtfertigt sei. Im Hinblick auf die hartnäckige Weigerung sei es auch nicht erforderlich, dass vor Haftandrohung bereits die höchstmögliche Geldstrafe gegenüber der GmbH (€ 100.000) ausgeschöpft worden sei.

Die Bindung des GmbH-Geschäftsführers an Weisungen der Gesellschafter schließe die Haftandrohung und -verhängung nicht aus: Stehe eine Weisung der Erfüllung der Verpflichtungen entgegen, könne der Geschäftsführer die Beugehaft durch Zurücklegung seiner Funktion vermeiden.

Rechtsschutz für den Geschäftsführer

Von den übrigen Ausführungen des OGH ist va noch hervorzuheben, dass die Anhörung des betroffenen Geschäftsführers vor der Androhung der Haft nicht erforderlich ist, dass er aber nicht nur die Verhängung, sondern bereits die Androhung der Haft mit Rekurs anfechten kann. Dabei kann der Geschäftsführer aber keine Einwendungen gegen den Exekutionstitel geltend machen, weil dieser ja die GmbH verpflichtet und er davon somit nicht unmittelbar betroffen ist.

(LexisNexis-Redaktion)

Autoren

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