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OGH: Allgemeine Alkomat-Kontrollen von Mitarbeitern nicht zulässig

Unangekündigte, ohne besondere Verdachtslage durchgeführte Alkoholtests der Mitarbeiter mit einem Alkomaten sind unzulässig. Die Interessen der Arbeitnehmer an der Wahrung ihrer körperlichen Integrität und Privatsphäre überwiegen hier die Kontrollinteressen des Arbeitgebers, so der Oberste Gerichtshof.
Von Redaktion
29. Mai 2015

Sachverhalt

Die Beklagte betreibt ein Eisenbahnunternehmen. Für alle Beschäftigten wurde ein generelles Alkoholverbot mit 0,0 Promille im Dienst ausgesprochen. Obwohl keine Betriebsvereinbarung darüber existiert und sich der Betriebsrat dagegen ausgesprochen hatte, führte die Beklagte zu Arbeitsbeginn an zwei Betriebsstätten unangekündigte Kontrollen mit einem Alkomat durch. Die Überprüfung erfolgte ohne äußeren Anschein einer Alkoholisierung der Mitarbeiter. Bei keinem der Geprüften wurden Spuren von Alkohol festgestellt.

Der Betriebsrat beantragte die Erlassung einer einstweiligen Verfügung, der Beklagten diese Maßnahme zu untersagen. Es handle sich um einen die Menschenwürde verletzenden Eingriff in die Persönlichkeitsrechte der kontrollierten Mitarbeiter.

Die Beklagte wandte ein, für Betriebsbedienstete bestehe schon ein gesetzliches Alkoholverbot. Sie habe ein generelles Alkoholverbot für das gesamte Unternehmen ausgesprochen, weil Alkohol im Dienst auch in anderen Bereichen einen großen Risikofaktor darstelle. Aus Gründen der Gleichbehandlung seien auch Mitarbeiter der Verwaltung oder den Büros der Führungsebene in die Bestimmung eingeschlossen. Nur mit unangekündigten Alkoholkontrollen könnten auch geringe Alkoholisierungen, die olfaktorisch nicht mehr wahrnehmbar seien, entdeckt werden.

Gerichtsentscheidungen

Das Erst- und das Rekursgericht folgten dem Standpunkt der Beklagten und wiesen den Antrag des Betriebsrats ab.

Der Oberste Gerichtshof folgte dieser Rechtsansicht, mit den folgenden Begründungen, nicht (OGH, 20. 3. 2015, 9 ObA 23/15w):

Menschenwürde muss gewahrt bleiben
Die Einführung von technischen Systemen zur Kontrolle der Arbeitnehmer, die die Menschenwürde berühren, bedarf von Gesetzes wegen der Zustimmung des Betriebsrats. Mit der Anknüpfung an die Menschenwürde soll erreicht werden, dass die freie Entfaltung der Persönlichkeit des Arbeitnehmers keinen übermäßigen Eingriffen ausgesetzt ist. Im Arbeitsverhältnis sind dabei auch die Wertungen der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers zu beachten. Diese beziehen sich nicht nur auf die Rechtsgüter Leben, Gesundheit, Sittlichkeit und Eigentum, sondern auf die gesamte Persönlichkeit des Arbeitnehmers einschließlich seiner persönlichen Entwicklung und Bewahrung der Eigenständigkeit.

Alkomaten berühren die Menschenwürde
Die Kontrolle des Alkoholverbots ist grundsätzlich ein legitimes Kontrollziel. Dies ist jedoch von der Zulässigkeit der gewählten Kontrollmethode zu unterscheiden. Dem Argument der Beklagten, dass Alkomaten die Menschenwürde nicht berühren würden, konnte der Oberste Gerichtshof nicht folgen. Alkoholkontrollen, die über Beobachtungen hinausgehen und die den Grad der Alkoholisierung verlässlich messen, greifen zwangsläufig in die Integrität der biophysischen Beschaffenheit der Person und damit in ihre körperliche Integrität.

Willkürlichen Alkoholkontrollen verletzen Privatsphäre
Auch eine Interessenabwägung stützte den Standpunkt der Beklagten nicht: Zwar unterliegt die Beklagte im Zusammenhang mit dem Alkoholkonsum ihrer Mitarbeiter gesetzlichen Sonderbestimmungen. Das von ihr ausgesprochene absolute Alkoholverbot geht aber darüber hinaus. Die Kontrolle wurde nicht auf Mitarbeiter beschränkt, die beim Fahrbetrieb oder in den Betriebsanlagen tätig sind. Angesichts des besonderen Schutzguts der körperlichen Integrität und der Privatsphäre von Mitarbeitern überwiegt ihr Interesse jenes der Beklagten an einer undifferenzierte Kontrolle durch einen Alkomattest, wenn er unangekündigt, ohne Einwilligung der Mitarbeiter, ohne besondere Verdachtslage und unabhängig davon durchgeführt wird, ob eine Alkoholisierung die konkrete Tätigkeit eines Mitarbeiters zu beeinflussen geeignet ist und ob durch die Tätigkeit eine Gefährdungslage für den Mitarbeiter oder andere Personen geschaffen wird. Eine solche einseitige Kontrollmaßnahme ist daher in dieser Allgemeinheit unzulässig.

(Quelle: OGH)

Autoren

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