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Makler: Keine Provision bei Naheverhältnis zu Bauträger

Ein Makler muss seinem Auftraggeber ein familiäres oder wirtschaftliches Naheverhältnis zum vermittelten Dritten unverzüglich offenlegen. Andernfalls kann er den Anspruch auf die Maklerprovision verlieren.
Von Redaktion
23. August 2017

Sachverhalt

Im vorliegenden Fall arbeitet der Makler mit der verkaufenden Bauträgerin seit ca. sieben Jahren laufend zusammen. Auf Anfrage übermittelt sie dem Makler Exposés von für den Verkauf geeigneten Objekten. Obwohl der Makler keine Vermittlungsprovision von der Verkäuferin erhält, ist sie seine wichtigste Vermittlungspartnerin. Der wesentliche Teil der von ihm vermittelten Geschäfte betrifft deren Objekte.

Nach dem Maklergesetz muss der Makler seinen Auftraggeber unverzüglich darauf hinweisen, wenn er ein „sonstiges familiäres oder wirtschaftliches Naheverhältnis“ zum vermittelten Dritten hat, da sonst die Interessen des Auftraggebers beeinträchtigt werden könnten. Nur dann besteht Anspruch auf die Maklerprovision.

Der Oberste Gerichtshof (OGH) hatte zu entscheiden, ob im vorliegenden Fall ein solches Naheverhältnis gegeben ist.

Entscheidung

Laut Urteil des OGH (OGH 5. 7. 2017, 7 Ob 109/17f) hält es sich „im Rahmen der oberstgerichtlichen Judikatur, diesen [oben skizzierten, Anm.d.R.] Sachverhalt als ständige Geschäftsbeziehung zwischen dem Makler und der Verkäuferin zu beurteilen, die aufgrund der festgestellten wirtschaftlichen Bedeutung für den Makler eine Gefährdung der Interessenwahrung des Auftraggebers in objektiver Hinsicht als zumindest möglich erscheinen lässt. Dass der Makler von der Verkäuferin keine Vermittlungsprovision bezieht, ändert daran nichts: Dem Makler wird von der Verkäuferin seit Jahren laufend die Möglichkeit der Vermittlung ihrer Objekte eingeräumt und die wirtschaftliche Bedeutung der Geschäftsbeziehung zur Verkäuferin zeigt sich schon allein darin, dass diese Zusammenarbeit den wesentlichen Teil seiner Geschäfte darstellt.“

(Quelle: LexisNexis Rechtsredaktion)

Autoren

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