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Kartellrecht: Streit der Wiener Gratiszeitungen um U-Bahn-Aufsteller geht in die nächste Runde

Die Tageszeitung „Österreich“ wirft den Wiener Linien Marktmissbrauch zugunsten des Konkurrenten „Heute“ vor. Der OGH schickt den Fall zurück zum Kartellgericht.
Von Redaktion
29. Juli 2015

Das Kartellgericht hatte in dem Fall entschieden, dass die Wiener Linien nicht nur „Heute“ das Aufstellen von Zeitungsboxen in den Stationen erlauben dürfe. Dem Mitbewerber „Österreich“, der bislang nur direkt vor den Stationen Entnahmeboxen stehen hat, dürfe ein vergleichbarer Vertrag nicht verweigert werden. Denn die Wiener Linien hätten, wenn man die der Stadt Wien gehörenden Flächen im Eingangsbereich der Stationen dazurechne, sehr wohl eine marktbeherrschende Stellung. Damit seien sie als monopolistisches Unternehmen zur Geschäftsaufnahme (mit „Österreich“) verpflichtet.

Der Oberste Gerichtshof als Kartellobergericht hat diese Entscheidung nun aufgehoben und die Rechtssache zur Ergänzung des Verfahrens und neuerlichen Entscheidung an das Kartellgericht zurückverwiesen.

Er bestätigte die Rechtsansicht des Kartellgerichts, dass die Stadt Wien bei der entgeltlichen Vergabe von Aufstellflächen für Zeitungsentnahmeboxen auf öffentlichem Grund privatwirtschaftlich und nicht hoheitlich tätig ist. Die Wiener Linien und deren Eigentümerin Stadt Wien sind demnach im Rahmen der kartellrechtlich gebotenen Marktabgrenzung als wirtschaftliche Einheit zu betrachten. Denn die Zeitungsentnahmeboxen innerhalb der U-Bahn-Stationen und in der Nähe der Stationseingänge gehören zum selben sachlichen Markt. Daher müssen die Marktanteile der Wiener Linien auf diesem Markt mit jenem der Stadt Wien zusammengerechnet werden, womit Marktbeherrschung gegeben ist.

Die Sache sei allerdings noch nicht spruchreif, so der OGH. Insbesondere fehlen den Richtern präzise Feststellungen zur Zahl der aktuellen und potenziellen Standplätze in den Stationen und in den Eingangsbereichen sowie zur Verteilung dieser Plätze auf die beiden Gratiszeitungen.

Ob auch bei einer Gesamtbetrachtung des Marktes im Verhalten der Wiener Linien ein Marktmachtmissbrauch liegt, könne daher noch nicht beurteilt werden.

Weblink

Das Urteil im Volltext (OGH, 11. 6. 2015, 16 Ok 8/14h)

(Quelle: OGH)

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