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Irreführung: „20 % MwSt geschenkt“, aber Gutschein statt Rabatt

Ein Möbelhaus warb mit dem Versprechen „20 % Mehrwertsteuer geschenkt, auf ein Möbelstück ihrer Wahl“. Tatsächlich bekamen Kunden nur einen Gutschein auf einen Folgekauf. Eine klare Irreführung der Konsumenten, urteilt der OGH.
Von Redaktion
23. August 2016

Für den Obersten Gerichtshof liegt beim oben zitierten Versprechen das Verständnis nahe, dass bei Kauf eines Möbelstücks ein Rabatt in Höhe der im Bruttoverkaufspreis enthaltenen Mehrwertsteuer gewährt wird, und zwar im Zweifel sofort beim Ankauf.

Es ist daher jedenfalls die Beurteilung vertretbar, dass diese Ankündigung irreführend ist, wenn beim Ankauf des Möbelstücks tatsächlich nicht ein Rabatt, sondern ein Gutschein gewährt wird, der erst bei einem weiteren Einkauf einlösbar ist.

Ebenso wenig bildet es eine vom OGH aufzugreifende Fehlbeurteilung der Vorinstanzen, wenn die Aufklärung über den wahren Sachverhalt in einem Fernsehwerbespot bloß durch eine wenige Sekunden lange Einblendung am Ende des Spots sowie ein leicht zu übersehendes Sternchen bei der blickfangartigen Ankündigung (also ohne jede akustische Verdeutlichung) als ungenügend beurteilt wird.

Ein aufklärender Hinweis kann eine Täuschung durch eine mehrdeutige Werbeaussage nur verhindern, wenn er von den angesprochenen Verkehrskreisen auch wahrgenommen wird. Das setzt im Regelfall gleiche Auffälligkeit voraus, wobei maßgebend ist, ob ein durchschnittlich informierter, verständiger Verbraucher den aufklärenden Hinweis wahrnimmt, wenn er mit der Werbeaussage konfrontiert wird.

Weblink

Volltext der Entscheidung (OGH 24. 5. 2016, 4 Ob 95/16y)

(Quelle: LexisNexis Rechtsnews)

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