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Irreführende Fusionsmeldung: 750.000 Euro Buße für Europapier

Das Kartellgericht hat über Europapier eine Geldbuße von 750.000 Euro wegen irreführender Angaben in einer Zusammenschlussanmeldung verhängt. Das Unternehmen hat mit den Amtsparteien kooperiert und den Sachverhalt außer Streit gestellt.
Von Redaktion
03. Januar 2017

Bei der Anmeldung des Erwerbs eines Geschäftsbereiches eines insolventen Wettbewerbers hatte die Europapier International AG (kurz: Europapier) unrichtige bzw. irreführende Angaben zur Abgrenzbarkeit des zu erwerbenden Geschäftsbereiches vom übrigen Geschäft der Veräußerin sowie zur tatsächlichen bzw. beabsichtigten Übernahme von Assets aus diesem übrigen Geschäft gemacht. Dies vor dem Hintergrund, dass die Amtsparteien in der Anmeldung vorausgehenden Gesprächen mehrfach inhaltliche Bedenken gegenüber einem Erwerb dieses übrigen Geschäftes geäußert hatten.

Das Kartellgericht betonte, es liege im Wesen eines Asset-Deals, dass nur in seiner Gesamtheit überprüfbar sei, ob wesentliche Unternehmensteile oder die Ausübung eines bestimmenden Einflusses erworben werden. Der Tatbestand der unrichtigen/irreführenden Angaben werde bereits dann verwirklicht, wenn die irreführende Darstellung des Zusammenschlussvorhabens objektiv geeignet ist, bestimmte Aspekte der Einbeziehung in die Prüfung durch die Wettbewerbsbehörden zu entziehen.

Dabei obliege die Beurteilung, welche Aspekte für die Prüfung wesentlich sind nicht dem anmeldenden Unternehmen, sondern den Wettbewerbsbehörden. Das Funktionieren der Fusionskontrolle setze eine in allen erheblichen Punkten zutreffende Darstellung des Inhalts der angemeldeten Transaktionen durch die Anmelder voraus, um den Wettbewerbsbehörden die Einschätzung ihrer Tragweite zu ermöglichen.

Eine Geldbuße müsse daher eine ausreichende Abschreckungswirkung haben, um die Anmelder zur Anwendung entsprechender Sorgfalt bei der wahrheitsgemäßen und irreführungsfreien Darstellung des Zusammenschlusses anzuhalten.

(Quelle: BWB)

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