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Insiderhandel: Die gängigsten Praktiken

Bei Aktivitäten an der Börse soll Chancengleichheit herrschen. Deshalb ist so genannter Insiderhandel verboten und in Österreich mit bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe oder einer entsprechenden Geldstrafe bedroht. Dennoch erschüttern immer wieder neue Vorfälle von Insiderhandel die Finanzmärkte.
Von Redaktion
13. Dezember 2010

Weiß ein Insider etwas über Tatsachen, die geeignet sind, die Kursentwicklung und Kursbildung erheblich zu verändern und ist dieses Wissen noch nicht öffentlich bekannt, so darf er diese Informationen nicht ausnützen, um sich oder anderen Personen Vermögensvorteile zu verschaffen. Verboten ist demzufolge auch, Insiderinformationen anderen zugänglich zu machen oder ihnen zum Kauf oder Verkauf von „Insiderpapieren“ zu raten.

In den USA ist Missbrauch von Insiderwissen bereits seit 1934 strafbar, in Österreich jedoch erst seit 1993. Zuvor war Insiderhandel kein Kavaliersdelikt, sondern eher eine Selbstverständlichkeit. Zwar gab es ethische Grundsätze und Verhaltensregeln für Marktteilnehmer, dies jedoch ohne wirksame Kontrolle.

Die lange Liste der verbotenen Tricks

In der jüngeren Vergangenheit nehmen trotz Strafbarkeit und Kontrollbehörde Vorfälle von Marktmissbrauch durch Insiderhandel wieder zu. Die Methoden waren und sind stets ähnlich: Illegal agierende Finanzberater oder Börsianer arbeiten mithilfe eines dichten Netzes an Informanten. Sie wissen daher immer den entscheidenden Moment früher als der restliche Markt über Quartalsberichte oder interessante Fusionspläne Bescheid. So kam es auch vor, dass ein Mitarbeiter einer Unternehmensberatung einem Manager eines Hedgefonds Zahlen von Unternehmensbilanzen noch vor deren Veröffentlichung verraten hatte. Oder ein Firmenboss kaufte Aktien des eigenen Unternehmens kurz vor Veröffentlichung einer deutlich angehobenen Ergebnisprognose.

Aufgrund ihres Wissensvorsprungs kaufen Insiderhändler beispielsweise Aktien von Übernahmekandidaten möglichst früh zu niedrigen Kursen. Sobald die Übernahme öffentlich bekannt wird, schnellen die Kurse in die Höhe. Die Spekulanten stoßen ihre Aktien mit Millionengewinnen wieder ab. Alternativ: Analysten decken sich mit günstigen Aktien ein, die sie anschließend mit ihren eigenen Analysen in die Höhe treiben. Sobald der Kurs steigt, wird verkauft. Es funktioniert auch umgekehrt: Nach einer Insiderwarnung vor der Veröffentlichung von dramatisch schlechten Unternehmenszahlen werden Aktien rasch verkauft und so Verluste vermieden.

Ein Beispiel aus den Neunzigerjahren: Einem Aufsichtsratsmitglied der Daimler-Benz AG war bekannt, dass ein Umtausch von Mercedes-Aktien in Daimler-Aktien bevorstand. Er empfahl seinen Verwandten den Kauf von Mercedes-Aktien, weil absehbar war, dass deren Kurs nach Bekanntgabe der Umtauschaktion deutlich ansteigen würde. Dieser „Tipp“ hatte übrigens kein gerichtliches Nachspiel, da Insidergeschäfte damals in Deutschland noch nicht strafbar waren.

Fingerspitzengefühl unerlässlich

Spätestens seit einem Urteil des EuGH (C-45/08) vom 23. Dezember 2009 steht fest, dass Gerichte nicht prüfen müssen, ob die Verwendung von Insiderwissen beispielsweise einen Aktienkurs „tatsächlich spürbar beeinflusst hat“. Es genügt die Eignung zur Marktbeeinflussung. Zudem muss einem Insider die bewusste Nutzung seines Wissens nicht nachgewiesen werden. Es genügt, dass er Geschäfte tätigt, auf die sich sein Wissen bezieht. Dies bedeutet jedoch nicht, dass prinzipiell jeder Insider automatisch unter das Verbot von Insiderhandel fällt. Hier ist Feingefühl gefragt. Verboten ist, was die Integrität der Finanzmärkte gefährdet und das Vertrauen der Investoren schwächt – für die Finanzmarktaufsicht ausreichende Gründe, tätig zu werden.

Mag. Manuela Taschlmar

Autoren

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