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Hausdurchsuchungen: Privatankläger dürfen nicht teilnehmen

Ein Privatankläger hat bei der von der Kriminalpolizei durchgeführten Durchsuchung der Geschäftsräume der Angeklagten kein Anwesenheitsrecht. Das entschied der Oberste Gerichtshof (OGH).
Von Redaktion
13. September 2017

Sachverhalt

Die Privatankläger erhoben Klage gegen zwei ihrer ehemaligen Dienstnehmer und deren neuen Dienstgeber wegen Auskundschaftung und Verletzung von Geschäfts- oder Betriebsgeheimnissen. Gleichzeitig stellten sie einen Antrag auf Durchsuchung von Räumen und Fahrzeugen, die den Angeklagten zuzuordnen waren, sowie Sicherstellung und Beschlagnahme relevanter Beweisunterlagen.

Entscheidungen

Der Einzelrichter ordnete diese Durchsuchung an, wies jedoch den Antrag der Privatankläger ab, sie vorab über den Durchsuchungstermin zu informieren und ihnen die Möglichkeit einzuräumen, an der Durchsuchung teilzunehmen.

Der dagegen gerichteten Beschwerde der Privatankläger gab das Oberlandesgericht Folge und ordnete an, ihnen die Möglichkeit einzuräumen, an der Durchsuchung teilzunehmen. Demgemäß wurde die Durchsuchung in der Folge von der Kriminalpolizei in Anwesenheit von Verantwortlichen der Privatankläger vollzogen.

Dagegen wandten sich sowohl die Angeklagten mit Erneuerungsantrag als auch die Generalprokuratur mit Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes an den Obersten Gerichtshof.

Das Höchstgericht gab ihnen Recht und erkannte, dass eine Durchsuchung von Orten und Gegenständen nicht parteiöffentlich ist. Denn ein Anwesenheitsrecht bei einer Durchsuchung kommt nur bestimmten Personen zu. Insbesondere sind dies der Inhaber der zu durchsuchenden Räumlichkeiten oder Fahrzeuge und im Ermittlungsverfahren auch der Staatsanwalt, nicht aber der Privatankläger oder andere Verfahrensbeteiligte.

Der Oberste Gerichtshof (OGH, 15 Os 7/17v, 69/17m, 73/17z, 74/17x , 23.08.2017) leitete dies aus dem Fehlen einer ausdrücklichen gesetzlichen Norm und der Problematik des durch ein solches Recht bewirkten Eingriffs in die Privatsphäre des Betroffenen und der Verfahrensverzögerung ab.

Defiziten der Rechtsverfolgung infolge fehlender Sachkenntnis der Beamten über die behaupteten Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse könne durch eine genaue Determinierung des Durchsuchungsantrags, nötigenfalls auch durch Beiziehung eines Sachverständigen Rechnung getragen werden kann.

(Quelle: OGH)

Autoren

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