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Frisches aus der Gerichte-Küche: Mikrowelle im Gesellschaftsrecht

In der Küche ist der Einsatz von Mikrowellenherden umstritten – nicht aber die Tatsache, dass sie manches vereinfachen. In der OGH-Küche haben die Richter beim Gesellschaftsrecht nun jedenfalls Vereinfachungen zugelassen. 
Von Mag. Barbara Tuma
18. Februar 2011

In meiner Küche dürfen keine Mikrowellen strahlen, “frisch gedampft – gut gemampft“ ist meine Devise. Dass ein Mikrowellenherd natürlich manches vereinfachen würde, ist mir dabei durchaus klar. Und ich will auch niemandem seinen Gebrauch ausreden. Wie könnte ich auch: 

Vereinfachungen wünscht sich doch jeder und auch der OGH hat gerade eben in zwei neuen Entscheidungen Erleichterungen im Gesellschaftsrecht zugelassen:

1. Im Gegensatz zu seiner früheren Rechtsprechung verlangt der OGH nun nicht mehr einen Notariatsakt, wenn in den GmbH-Gesellschaftsvertrag nachträglich ein Aufgriffsrecht eingefügt werden soll. Notarielle Beurkundung dieses Gesellschafterbeschlusses genügt!

2. Wird eine Stiftungsurkunde bzw Satzung einer AG oder GmbH geändert, ist gesetzlich vorgesehen, dass beim Firmenbuchgericht nicht nur der Wortlaut der Änderung, sondern auch die kompilierte Fassung der Stiftungsurkunde bzw Satzung vorgelegt werden muss. Dazu hat der OGH nun klargestellt: Die Vorlage einer separaten Urkunde mit dieser kompilierten Fassung ist nicht erforderlich, wenn ohnehin die Stiftungsurkunde bzw Satzung der Gesellschaft durch einen Notariatsakt völlig neu gefasst wurde. In diesem Fall bringt es nämlich keinerlei “Erleichterung des Rechtsverkehrs“, wenn noch einmal eine notariell beurkundete separate Urkunde mit demselben Text bei der Eintragung vorgelegt wird; aufgrund der Neufassung der Stiftungsurkunde bzw der Satzung ist der neueste Stand des Gesellschaftsvertrags ohnedies auch ohne Kompilierungsmaßnahmen für jedermann aus einer einzigen, beim Firmenbuchakt befindlichen Urkunde ersichtlich.

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Barbara Tuma

Mag. Barbara Tuma

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