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Fehlerhafte Formel: Deutschland muss von Holzverarbeiter Geld zurückfordern

Die EU-Kommission hat Deutschland aufgefordert, vom Holzverarbeitungsbetrieb HoKaWe 2,4 Mio. Euro zurückzufordern. Das Land Brandenburg hatte eine fehlerhafte Formel zur Berechnung der Preisanpassungen bei den Holzlieferungen angewendet, was HoKaWe unerlaubte Vorteile gegenüber den Mitbewerbern verschaffte.
Von Redaktion
07. November 2013

Nach eingehender Prüfung ist die Europäische Kommission zu dem Schluss gelangt, dass eine zwischen dem Land Brandenburg und der HoKaWe Eberswalde GmbH (kurz HoKaWe) geschlossene Rahmenvereinbarung über Holzlieferungen nicht mit den Vorschriften für staatliche Beihilfen vereinbar war.

Insbesondere verschafften die vorgenommenen Preisanpassungen der HoKaWe einen ungerechtfertigten wirtschaftlichen Vorteil gegenüber ihren Wettbewerbern. Das Unternehmen muss daher nun 2,4 Mio. Euro zuzüglich Zinsen zurückzahlen.

Am 1. Juni 2006 trat eine Vereinbarung zwischen dem Land Brandenburg und der HoKaWe über die Lieferung von Holz in Kraft. Die Parteien vereinbarten einen Ausgangsbasispreis sowie eine Klausel über die Anpassung der Preise nach dem deutschen Preisindex für Industrieholz. Das Risiko von Preisschwankungen sollte von den Parteien zu gleichen Teilen getragen werden. Außerdem enthielt die Vereinbarung eine Formel zur Berechnung der Preisanpassungen.

Die Prüfung der Kommission zeigte, dass der Ausgangsbasispreis und die Preisanpassungsklausel marktkonform waren. Sowohl der Ausgangsbasispreis als auch die Preisanpassungsklausel beruhten auf angemessenen Erwägungen und Verhandlungen zwischen den Parteien. Eine solche Vereinbarung hätte in Bezug auf diese beiden Aspekte auch von einem privaten Marktteilnehmer zu denselben oder vergleichbaren Bedingungen geschlossen werden können.

Die Preise wurden jedoch in Wirklichkeit dann nicht nach der Preisanpassungsklausel, sondern nach der Formel für Preisanpassungen angepasst, die fehlerhaft war und die in der Klausel dargelegten Absichten der Parteien nicht korrekt wiedergab. Deutlich niedrigere Einkaufspreise für die HoKaWe sowie eine ungleiche Aufteilung des Preisschwankungsrisikos waren die Folge und standen im Widerspruch zur Preisanpassungsklausel.

Als interne Rechtsgutachten 2010 auf eine mögliche beihilferechtliche Relevanz der Anwendung der Formel hindeuteten, handelte das Land Brandenburg eine Änderung der Vereinbarung aus. Diese Änderung, mit der die Formel gestrichen wurde, trat am 30. Juni 2011 in Kraft, sodass ab diesem Zeitpunkt die eigentliche Absicht der Vertragsparteien auch zum Tragen kam. Alle späteren Preisanpassungen wurden im Einklang mit der Preisanpassungsklausel vorgenommen.

Ab Inkrafttreten der Vereinbarung am 1. Juni 2006 bis zu ihrer Änderung am 30. Juni 2011 wurden die jährlichen Preisanpassungen jedoch nicht zu marktkonformen Bedingungen vorgenommen und führten zu deutlich niedrigeren Einkaufspreisen für die HoKaWe. Daher erhielt die HoKaWe in diesem Zeitraum einen wirtschaftlichen Vorteil, der in der Differenz zwischen dem tatsächlich gezahlten Preis und dem marktkonformen Preis, der sich aus der Anwendung der Preisanpassungsklausel ergeben hätte, besteht. Die Kommission hat nun angeordnet, dass Deutschland diesen Vorteil in Höhe von 2,4 Mio. EUR zuzüglich Zinsen zurückfordern muss.

(Quelle: EU-Kommission)

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