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FMA: Nachrangdarlehen künftig prospektpflichtig

Nachrangdarlehen sind künftig grundsätzlich als Veranlagungen zu qualifizieren und fallen damit unter die Prospektpflicht.
Von Redaktion
26. April 2017

Mit neuen Finanzierungsformen wie Crowdfunding werden zunehmend Finanzierungen in Form von qualifizierten Nachrangdarlehen angeboten. Aus Sicht des Darlehensnehmers hatten diese bisher den Vorteil, keine konzessionspflichtigen Finanzdienstleistungen darzustellen und zudem auch nicht unter die Prospektpflicht zu fallen. Darlehensgeber können mit Nachrangdarlehen zwar hohe Zinserträge erzielen, gehen aber auch ein hohes Risiko für den Totalverlust ihres Investments ein. Im Insolvenzfall werden Forderungen aus Nachrangdarlehen erst nach Befriedigung aller herkömmlichen Verbindlichkeiten berücksichtigt.

OGH schließt Gesetzeslücke

Der Oberste Gerichtshof (OGH) sieht in der fehlenden Prospektpflicht eine Lücke im Verbraucherschutz und hat daher jüngst die diesbezügliche Rechtsprechung präzisiert. Dadurch sind Nachrangdarlehen nun grundsätzlich als Veranlagung einzustufen und unterliegen damit der Prospektpflicht. Bereits platzierte Nachrangdarlehen sind von dieser neuen Auslegung nicht betroffen.

Folgende Argumente werden für die Einstufung als Veranlagung vorgebracht:

  • Bei alter Rechtsauslegung entsteht eine Verbraucherschutzlücke bei Nachrangdarlehen mit einem Finanzierungsvolumen von mehr als 1,5 Mio. Euro, weil es da keine gesetzlichen Transparenz- und Informationspflichten gibt.

  • Das Alternativfinanzierungsgesetz (AltFG) schließt Nachrangdarlehen explizit ein und definiert sie als Veranlagung.

  • Der Gesetzgeber wolle, dass immer zumindest eines der beiden Anlegerschutzkonzepte (1. „Konzessionspflicht – Aufsicht – Einlagensicherung“ oder 2. „KMG/AltFG – Prospektpflicht“) angewendet wird.

Die neue Rechtsauslegung bedeutet, dass auch bei Nachrangdarlehen eine abgestufte und durchgehende Transparenz- und Informationspflicht besteht:

  • Unter 100.000 Euro Finanzierungsvolumen: Es gilt die generelle Ausnahme von der Prospektpflicht

  • 100.000 bis 1,5 Mio. Euro: Informationsblatt gemäß AltFG

  • 1,5 Mio. bis 5 Mio. Euro: Vereinfachter Prospekt gemäß Schema F Kapitalmarktgesetz (KMG)

  • Über 5 Mio. Euro: voller Veranlagungsprospekt gemäß KMG

FMA bietet Prüfung von Finanzierungsmodellen an

Die FMA will auf die ihr bekannten Anbieter, soweit ihr das möglich ist, aktiv zugehen, um die Auswirkungen der neuen Rechtslage auf die Aufnahme etwaiger neuer Finanzierungen in dieser Rechtsform zu erläutern.

Da diese Finanzierungsform aber nicht der direkten Aufsicht der FMA untersteht, hat sie keine Informationen über alle Anbieter in Österreich. Die FMA lädt Anbieter, die eine Finanzierung mittels Nachrangdarlehen planen, ein, ihr Finanzierungsmodell im Lichte der neuen Rechtsauslegung zu prüfen.

(Quelle: FMA)

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