Navigation
Seiteninhalt

EuGH zur Rückforderung einer rechtswidrigen staatlichen Beihilfe

In einem estnischen Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH ging es um die Frage, unter welchen Umständen ein Mitgliedstaat gewährte staatliche Beihilfen vom Beihilfeempfänger zurückverlangen muss.
Von Redaktion
10. März 2019

Die allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung regelt, unter welchen Voraussetzungen die Anmeldung von staatlichen Beihilfen bei der Europäischen Kommission entfallen kann. Dies ist dann der Fall, wenn die Beihilfen einen „Anreizeffekt“ haben. KMU-Beihilfen, die unter diese Verordnung fallen, gelten dann als Beihilfen mit Anreizeffekt, wenn der Beihilfeempfänger den Beihilfeantrag vor Beginn des Vorhabens oder der Tätigkeit gestellt hat.

Mit der „Durchführung des Vorhabens oder der Tätigkeit“ bereits vor dem Beihilfeantrag kommt eine rechtsverbindliche erste Bestellung von Anlagen zustande. Wie hoch die eventuellen Kosten für den Rücktritt von dieser Verpflichtung sind, ist dabei nicht maßgeblich, so der EuGH (EuGH 5. 3. 2019, C-349/17).

Bei Verstoß gegen Anmeldepflicht sind Beihilfen zurückzufordern

Gewährt die nationale Stelle dennoch die Beihilfe, liegt ein Verstoß gegen die Anmeldepflicht vor. In diesem Fall obliegt es der nationalen Stelle, diese rechtswidrig gewährte Beihilfe aus eigener Initiative zurückzufordern, und zwar auch dann, wenn es sich um eine aus einem Strukturfonds kofinanzierte Beihilfe handelt. Die Gewährung einer Beihilfe unter rechtsfehlerhafter Anwendung der Gruppenfreistellungsverordnung kann laut EuGH kein berechtigtes Vertrauen der Empfänger in die Rechtmäßigkeit der Beihilfe begründen.

Auch Zinsen sind zu berechnen

Die Zinsen sind bei der Rückforderung der Beihilfe grundsätzlich nach den Vorschriften des anwendbaren nationalen Rechts zu berechnen. Das EU-Recht verlangt diesbezüglich jedoch, dass die vollständige Rückforderung der rechtswidrigen Beihilfe sichergestellt ist und der Beihilfeempfänger somit für den gesamten Zeitraum Zinsen in Höhe eines Zinssatzes zu zahlen hat, der genauso hoch ist wie der, der angewendet worden wäre, wenn er den Betrag der Beihilfe während dieses Zeitraums auf dem Markt hätte leihen müssen.

(Quelle: LexisNexis Rechtsredaktion)

Autoren

{"uuid":"7b2a8f0b73bf4827ae0d2001cbf98b59","username":"-Redaktion@autorenprofil.at","firstname":" ","lastname":"Redaktion","emailAddress":"-Redaktion@autorenprofil.at","created":"2020-07-28T16:06:44.777Z","edited":"2023-12-05T08:43:48.584Z","fullname":" Redaktion","salutation":"","pretitle":"","posttitle":"","companyname":"","companylink":"http://compliance.lexisnexis.at/Insider/unternehmen/Sonstige/LexisNexisOesterreich.html","premium":false,"website":"www.lexisnexis.at","vita":"Die LexisNexis Österreich & Compliance Praxis-Redaktion versorgt Sie regelmäßig mit aktuellen News und Informationen aus der Compliance-Welt. Unser Ziel ist es, Ihre tägliche Arbeit bestmöglich zu unterstützen. Bitte lassen Sie uns jederzeit Ihr wertvolles Feedback zukommen.","linkedin":"https://www.linkedin.com/company/lexisnexis-%C3%B6sterreich/","facebook":"https://www.facebook.com/LexisNexisAT","jet_abo":"","open":true,"opencompany":"LexisNexis Österreich","openemail":"kundenservice@lexisnexis.at","profilephoto":{"uuid":"46037a30930a4f62b6bd4469943497d2","path":"/782_632_LN_Logo_RGB_Primary_Full-Color_Positive.jpg","fields":{"name":"782_632_LN_Logo_RGB_Primary_Full-Color_Positive.jpg","description":"LexisNexis Österreich"}},"path":"https://www.compliance-praxis.at/Insider/Menschen/Person.html?pid=7b2a8f0b73bf4827ae0d2001cbf98b59"}
782_632_LN_Logo_RGB_Primary_Full-Color_Positive.jpg

Redaktion

Die LexisNexis Österreich & Compliance Praxis-Redaktion versorgt Sie regelmäßig mit aktuellen News und Informationen aus der Compliance-Welt. Unser Ziel ist es, Ihre tägliche Arbeit bestmöglich zu ...

{"name":"EuGH zur Rückforderung einer rechtswidrigen staatlichen Beihilfe","contenttype":"text/html","templateName":"content-page","headmeta":"<meta charset=\"utf-8\">\n<meta http-equiv=\"X-UA-Compatible\" content=\"IE=edge\">\n<meta name=\"viewport\" content=\"width=device-width, initial-scale=1\">\n\n\n\n\n\n <title>EuGH zur Rückforderung einer rechtswidrigen staatlichen Beihilfe</title>\n \n\n <meta name=\"description\" content=\"In einem estnischen Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH ging es um die Frage, unter welchen Umständen ein Mitgliedstaat gewährte staatliche Beihilfen vom Beihilfeempfänger zurückverlangen muss.\"/>\n\n <meta property=\"og:image\" content=\"/Themen/Aktuelles_Meinung/Archiv/Geldscheine-Dollar-Bestechung-Zahlung.jpg\"/>\n <meta property=\"og:image:height\" content=\"682\"/>\n <meta property=\"og:image:width\" content=\"1024\"/>\n <meta property=\"og:site_name\" content=\"CompliancePraxis\"/>\n <meta property=\"og:url\" content=\"/Themen/Aktuelles_Meinung/Archiv/EuGH_zur_Rueckforderung_einer_rechtswidrigen_staatlichen_Be.html\"/>\n <meta property=\"og:type\" content=\"website\"/>\n <meta property=\"og:locale\" content=\"de_DE\">\n <meta property=\"og:description\" content=\"In einem estnischen Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH ging es um die Frage, unter welchen Umständen ein Mitgliedstaat gewährte staatliche Beihilfen vom Beihilfeempfänger zurückverlangen muss.\"/>\n","title":"EuGH zur Rückforderung einer rechtswidrigen staatlichen Beihilfe","teaser":"In einem estnischen Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH ging es um die Frage, unter welchen Umständen ein Mitgliedstaat gewährte staatliche Beihilfen vom Beihilfeempfänger zurückverlangen muss.","pagecontent":"<p> Die allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung regelt, unter welchen Voraussetzungen die Anmeldung von staatlichen Beihilfen bei der Europäischen Kommission entfallen kann. Dies ist dann der Fall, wenn die Beihilfen einen „Anreizeffekt“ haben. KMU-Beihilfen, die unter diese Verordnung fallen, gelten dann als Beihilfen mit Anreizeffekt, wenn der Beihilfeempfänger den Beihilfeantrag vor Beginn des Vorhabens oder der Tätigkeit gestellt hat. </p> \n<p> Mit der „Durchführung des Vorhabens oder der Tätigkeit“ bereits vor dem Beihilfeantrag kommt eine rechtsverbindliche erste Bestellung von Anlagen zustande. Wie hoch die eventuellen Kosten für den Rücktritt von dieser Verpflichtung sind, ist dabei nicht maßgeblich, so der EuGH (EuGH 5. 3. 2019, C-349/17). </p> \n<h2>Bei Verstoß gegen Anmeldepflicht sind Beihilfen zurückzufordern</h2> \n<p> Gewährt die nationale Stelle dennoch die Beihilfe, liegt ein Verstoß gegen die Anmeldepflicht vor. In diesem Fall obliegt es der nationalen Stelle, diese rechtswidrig gewährte Beihilfe aus eigener Initiative zurückzufordern, und zwar auch dann, wenn es sich um eine aus einem Strukturfonds kofinanzierte Beihilfe handelt. Die Gewährung einer Beihilfe unter rechtsfehlerhafter Anwendung der Gruppenfreistellungsverordnung kann laut EuGH kein berechtigtes Vertrauen der Empfänger in die Rechtmäßigkeit der Beihilfe begründen. </p> \n<h2>Auch Zinsen sind zu berechnen</h2> \n<p> Die Zinsen sind bei der Rückforderung der Beihilfe grundsätzlich nach den Vorschriften des anwendbaren nationalen Rechts zu berechnen. Das EU-Recht verlangt diesbezüglich jedoch, dass die vollständige Rückforderung der rechtswidrigen Beihilfe sichergestellt ist und der Beihilfeempfänger somit für den gesamten Zeitraum Zinsen in Höhe eines Zinssatzes zu zahlen hat, der genauso hoch ist wie der, der angewendet worden wäre, wenn er den Betrag der Beihilfe während dieses Zeitraums auf dem Markt hätte leihen müssen. </p> \n<p> (Quelle: LexisNexis Rechtsredaktion) </p>","sidecolumn":null,"storiesmain":null,"storiesoverview":null,"headerimage":"","headertitle":"<h1 class=\"contentheader \">EuGH zur Rückforderung einer rechtswidrigen staatlichen Beihilfe</h1>","stoerercontainer":null,"stoerercontainer2":null,"stoererwerbebanner":"","insiderheads":null,"overviewunternehmenimage":null,"overviewunternehmentitle":null,"buttonviewall1":null,"buttonviewall2":null,"superelement":null,"topstory":null,"netzwerkpartnerlogoleiste":"","metadata":"<div class=\"info\"><eval>>partials/themes-startpage/newsauthors data=(renderNewsAuthors \"26\" userinfo)</eval>\n<br>10. März 2019</div>","footnotes":"<div class=\"footnote v-spacer footnote-editor-preview d-none\"></div>\n","eventsmain":null,"eventsoverview":null,"eventsoverviewjson":null,"event":"","eventdates":"000-000","footer":"<footer class=\"d-flex flex-column flex-xl-row\">\n\t<span class=\"sr-only\">Footer</span>\n\t<ul class=\"nav footer-nav flex-row pb-4 pb-xl-0 w-100\" id=\"footernavigation\" role=\"navigation\">\n\t\t\t\t\t\t\t</ul>\n\t<div class=\"copyright flex-md-shrink-1 text-left text-md-right\">\n\t\t\t\t<img src=\"/static/compliance_praxis/files/images/LexisNexis.png\" alt=\"LexisNexis\">\n\t\t<p></p>\t</div>\n</footer>\n","footerglobal":"<eval>{cpConfigLoader \"global\" \"footer\"}</eval>","footerjson":null,"onetrust":null,"ogimagefallback":null,"ogimagefallbackheight":null,"ogimagefallbackwidth":null,"cpcouponlist":null,"taggedthemes":["Public Law","Richtlinien"],"taggedcategories":["Aktuelles & Meinung"],"taggedorganizers":[],"taggedexhibitors":[],"taggedlecturers":[],"taggedmoderators":[],"taggedparticipants":[],"taggedauthors":["26"],"taggedmagazine":[],"taggedmagazinepage":"","taggedadvertorial":[],"taggingcontainer":null,"authorsdetails":"<div><eval>>partials/content-page/authorsdetails</eval></div>","participantsdetails":null,"contactsdetails":null,"portalapp":"cpshop,cprelatedarticles,","sidecolumninsider":null,"sidecolumnthemen":null,"sidecolumnevents":null,"sidecolumnglobal":"\t<eval>{cpConfigLoader \"stoerer\" \"sidecolumnthemen\"}</eval>\n\t\t\t\t\t\t<eval>> partials/applications/cprelatedarticles applicationtag=\"cprelatedarticles\"</eval>\n\t\t\t","sidecolumntop":"<div class=\"row\"></div>","sidecolumnbottom":"<div class=\"row\"></div>","premium":null,"oecov":null,"textimage":null,"upcompanytaggedevents":null,"upcompanyadvertorialarticles":null,"personprofile":null,"cms_id":4825,"usermodule":null,"cpuseraccount":null,"meshroles":["anonymous"],"taggingusers":null,"magentoshopapp":"\n"}