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EuGH: Früherer Wettbewerbsverstoß kannt zum Ausschluss von Vergabeverfahren führen

Nationale Regelungen, die Wirtschaftsteilnehmer dann von einem öffentlichen Vergabeverfahren ausschließen, wenn diese gegen Wettbewerbsrecht verstoßen haben, sind mit geltendem EU-Recht vereinbar. Das hat der Europäische Gerichtshof entschieden.
Von Redaktion
07. Januar 2015

Laut der EU-Richtlinie zur Vergabe öffentlicher Aufträge (RL 2004/18/EG) kann jeder Wirtschaftsteilnehmer von einem öffentlichen Auftrag ausgeschlossen werden, wenn er „im Rahmen [einer] beruflichen Tätigkeit eine schwere Verfehlung begangen [hat], die vom öffentlichen Auftraggeber nachweislich festgestellt wurde“.

Der Begriff „Verfehlung im Rahmen der beruflichen Tätigkeit“ umfasst dabei jedes fehlerhafte Verhalten, das Einfluss auf die berufliche Glaubwürdigkeit des betreffenden Wirtschaftsteilnehmers hat, und nicht nur Verstöße gegen berufsethische Regelungen im engen Sinne des Berufsstands, dem dieser Wirtschaftsteilnehmer angehört.

Auch die Begehung eines Verstoßes gegen Wettbewerbsrecht, insbesondere wenn dieser Verstoß mit einer Geldbuße geahndet wird, stellt daher einen Ausschlussgrund dar.

Wenn ein solcher Ausschluss nach der genannten Richtlinie möglich ist, ist er erst recht bei öffentlichen Aufträgen als gerechtfertigt anzusehen, die nicht den in Art 7 RL 2004/18/EG festgelegten Schwellenwert erreichen und daher nicht den in der Richtlinie vorgesehenen besonderen und strengen Verfahren unterworfen sind.

Die europäischen Grundprinzipien der Niederlassungsfreiheit und Dienstleistungsfreiheit stehen demnach, so das Höchstgericht, der Anwendung einer nationalen Regelung nicht entgegen, durch die ein Wirtschaftsteilnehmer, der für Verstöße gegen das Wettbewerbsrecht rechtskräftig verurteilt worden ist, von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausgeschlossen wird.

Das hat der EuGH in der aktuellen Beantwortung eines ungarischen Vorabentscheidungsersuchens (EuGH 18. 12. 2014, C-470/13, Generali-Providencia Biztosító) entschieden .

(LexisNexis Rechtsredaktion)

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