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EuGH-Generalanwalt: Begrenzung von Bankerboni rechtens

Der EuGH-Generalanwalt Niilo Jääskinen ist der Auffassung, dass die Begrenzung von Bonuszahlungen an Banker im Verhältnis zu deren Grundvergütung rechtmäßig ist. Ein vorgeschriebenes festes Verhältnis zwischen Bonuszahlungen und Grundvergütung begrenzt nicht die Gesamthöhe des Entgelts.
Von Redaktion
25. November 2014

Im Zuge der globalen Finanzkrise 2008 hat die Europäische Union ein Maßnahmenpaket erlassen, um Finanzinstitute besser zu regulieren. Exorbitante Bonuszahlungen für Bankangestellte wurden als eine Hauptursache der Krise ausgemacht, da sie einen Anreiz für das Eingehen unkalkulierbarer Risiken bilden.

Daher beschlossen Rat und Parlament im Jahr 2013 das „Capital Requirements“-Maßnahmenpaket, das auch eine Reihe von Instrumenten zur Regelung dieser Materie enthält. Dieses sogenannte „CRD-IV-Paket“ besteht aus einer Richtlinie und einer Verordnung.

Die CRD-Richtlinie legt u.a. ein festes Verhältnis zwischen Grundvergütung und Bonus für risikorelevante Bankmitarbeiter fest. Demnach können diese Angestellten keine Bonuszahlungen erhalten, die 100 Prozent ihrer Grundvergütung überschreiten, bzw. 200 Prozent, wenn ein Mitgliedstaat dies den Finanzinstituten erlaubt.

Die CR-Verordnung wiederum verpflichtet Finanzinstitute, die nach der Richtlinie festgelegten Werte und die Zahl der Personen offenzulegen, deren Vergütung über einem bestimmten Betrag liegt. Sie verlangt von den Instituten auch, die Gesamtvergütung jedes Mitglieds ihrer Leitungsorgane offenzulegen, wenn dies vom Mitgliedstaat oder der zuständigen Behörde angefordert wird.

Nichtigkeitsklage durch UK

Gegen diese Bestimmungen hat das Vereinigte Königreich Nichtigkeitsklage beim Europäischen Gerichtshof (EuGH) eingebracht. Großbritannien ist der Ansicht, dass die Maßnahmen nicht dem Kapitel Niederlassungsfreiheit hätten zugeordnet werden dürfen, sondern der Sozialpolitik – und damit in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten fallen. Außerdem würden die Bestimmungen gegen die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und der Subsidiarität verstoßen sowie den Grundsatz der Rechtssicherheit verletzen. Die Übertragung von Befugnissen auf die EBA sei rechtswidrig und die Bestimmungen der Verordnung, wonach die Vergütung offenzulegen sei, verstießen gegen das Recht auf Achtung der Privatsphäre und Datenschutzgrundsätze.

Generalanwalt weist Klage ab

In seinen Schlussanträgen vom 20. November 2014 schlägt Generalanwalt Niilo Jääskinen dem Gerichtshof vor, sämtliche Klagegründe zurückzuweisen und die Klage abzuweisen. Er entgegnet den Einwänden des UK u.a. wie folgt:

  • Zum Haupteinwand, dass eine falsche Rechtsgrundlage gewählt worden sei: Die beanstandeten Maßnahmen stünden als solche in Zusammenhang mit den Bedingungen für den Zugang der Finanzinstitute zum Binnenmarkt und der Ausübung ihrer Tätigkeiten auf diesem Markt. Der Gerichtshof habe bereits in einem früheren Urteil entschieden, dass solche Maßnahmen auf Art. 53 Abs. 1 AEUV gestützt werden können.

  • Zur Frage, ob die Maßnahmen eigentlich in den Bereich der Sozialpolitik fallen: Da es keine rechtliche Begrenzung der erlaubten Grundvergütung gibt, liegt auch keine Begrenzung der Gesamthöhe des Entgelts, also keine „Deckelung“ der Vergütung, vor.

  • Zum Argument, dass Datenschutzvorschriften der EU verletzt würden: Diese Offenlegung von Managergehältern sei nicht zwingend vorgeschrieben. Die Befugnis liege im Ermessen der Mitgliedstaaten. Bei der Anforderung solcher Informationen seien Datenschutzvorschriften einzuhalten. Ein betroffenes Finanzinstitut könne die Rechtmäßigkeit einer solchen Entscheidung selbstverständlich gerichtlich anfechten.

Auch die Einwände, dass die Übertragung von Befugnissen auf die EBA rechtswidrig und der Grundsatz der Rechtssicherheit verletzt worden sei, weist der Generalanwalt zurück.

Die Schlussanträge des Generalanwalts sind für den Gerichtshof nicht bindend. Das Urteil wird zu einem späteren Zeitpunkt verkündet.

(Quelle: EuGH)

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