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Emittenten-Compliance: Die geplanten Gesetzesänderungen

Mit Änderungen im Börsegesetz, im Kapitalmarktgesetz und im Rechnungslegungs-Kontrollgesetz sollen Emittenten zu mehr Transparenz verpflichtet werden. Kleinere Unternehmen sollen entlastet werden.
Von Redaktion
12. Juni 2015

Die Hauptgesichtspunkte des Entwurfs sind:

Abschaffung von belastenden Verwaltungsbestimmungen für bestimmte Marktsegmente
Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf sollen künftig besonders auch kleine und mittlere Unternehmen gefördert werden, indem bisher belastende Verwaltungsbestimmungen – so etwa verpflichtende Quartalsberichte für manche Marktsegmente – abgeschafft werden.

Neuregelung von Definitionen und Meldepflichten für wichtige Beteiligungen
Bisher wäre es durch eine Gesetzeslücke möglich gewesen, dass sich börsennotierte Gesellschaften einer Beaufsichtigung gänzlich entziehen könnten, indem kein Gebrauch von der Wahlmöglichkeit eines Herkunftsmitgliedstaates gemacht wird. Nun soll automatisch ein solcher zugewiesen werden, sodass eine Beaufsichtigung jedenfalls gewährleistet ist. Die Offenlegung wird durch die obligatorische Zusammenrechnung aller gehaltenen Finanzinstrumente und Aktien (auch solcher, die von der Transparenz-Richtlinie nicht umfasst sind) harmonisiert.

Schaffung eines Zentralen Zugangs zu Finanzinformationen
Zur Erleichterung grenzübergreifender Investitionen wird ein gemeinsames elektronisches Zugangsportal durch ESMA entwickelt und betrieben, das den Anlegern die Suche nach und den Zugang zu den vorgeschriebenen Informationen in Bezug auf alle börsennotierten Gesellschaften in der EU problemlos ermöglichen soll.

Öl-, Gas- und Bergbauunternehmen
Öl-, Gas- und Bergbauunternehmen werden dazu verpflichtet, ihre Zahlungen an staatliche Stellen in jenen Ländern offenzulegen, in denen sie wirtschaftlich tätig sind. Damit soll einer exzessiven Ausbeutung von Naturressourcen entgegengewirkt werden.

Stärkung und Erweiterung der Sanktionsbefugnisse
Zur Einhaltung der neuen Transparenz-Vorschriften werden die Sanktionsbefugnisse gestärkt und erweitert. Die FMA kann hohe und abschreckende Strafen verhängen, die auch öffentlich bekannt gemacht werden. So können über natürliche Personen Geldstrafen von bis zu zwei Mio. Euro oder bis zum Zweifachen des aus dem Verstoß gezogenen Nutzens verhängt werden. Für juristische Personen sollen Geldstrafen bis zu zehn Mio. Euro oder 5 Prozent des jährlichen Gesamtnettoumsatzes oder bis zum Zweifachen des aus dem Verstoß gezogenen Nutzen möglich sein.

Als Datum des Inkrafttretens ist der 26. 11. 2015 vorgesehen.

(LexisNexis Rechtsredaktion/ KP)

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Redaktion

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