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EUGH: Wein darf nicht als „bekömmlich“ vermarktet werden

Die Etikettierung „bekömmlich“ für einen deutschen Wein sollte bloß auf dessen reduzierten Säuregehalt hinweisen. Der Europäische Gerichtshof sieht die Bezeichnung aber als „gesundheitsbezogene Angabe“, die bei alkoholischen Getränken verboten ist.
Von Redaktion
07. September 2012

Bis vor das deutsche Bundesverwaltungsgericht hat die Winzergenossenschaft Deutsches Weintor (Rheinland-Pfalz) einen Rechtsstreit um die Bezeichnung „bekömmlich“ für einige ihrer Weine getrieben. Die zuständige Behörde in Rheinland-Pfalz hatte die Verwendung dieser Bezeichnung als „gesundheitsbezogene Angabe“ klassifiziert und untersagt. Denn das EU-Recht verbietet für alkoholische Getränke ab 1,2 Prozent, also auch für Wein, jede „gesundheitsbezogene Angabe“ in der Etikettierung und der Werbung.

Deutsches Weintor ging daraufhin vor Gericht, um die Erlaubnis zur weiteren werblichen Verwendung des Begriffs einzuklagen. Ihr zentrales Argument: „bekömmlich“ weise keinen Gesundheitsbezug auf, sondern betreffe nur das allgemeine Wohlbefinden.

Die letzte Instanz in Deutschland, das Bundesverwaltungsgericht, hat zu dieser Frage den EUGH angerufen und ersucht, die Tragweite des fraglichen Verbots zu präzisieren und sich gegebenenfalls zu dessen Vereinbarkeit mit Grundrechten wie Berufsfreiheit oder unternehmerischer Freiheit von Weinerzeugern zu äußern.

„Bekömmlich“ ist „gesundheitsbezogene Angabe“

Mit seinem Urteil vom 6. September 2012 stellt der Gerichtshof klar, dass die Bezeichnung „bekömmlich“ sehr wohl als gesundheitsbezogene Angabe zu werten und damit für die Bewerbung eines alkoholischen Getränks verboten ist.

Der Begriff „gesundheitsbezogene Angabe“ setze nämlich nicht zwingend voraus, so die Richter, dass damit eine Verbesserung des Gesundheitszustands dank des Verzehrs eines Lebensmittels suggeriert wird. Es genüge, dass die bloße Erhaltung eines guten Gesundheitszustands – in diesem Fall des Verdauungsapparats – suggeriert wird. Und selbst wenn die Angabe zuträfe, wäre sie dennoch unvollständig, weil gleichzeitig die mit dem Konsum alkoholischer Getränke zusammenhängenden Gefahren verschwiegen würden.

Für die EU-Richter ist auch klar, dass die rigorose Auslegung dieses Werbeverbots mit den in Europa geltenden Grundrechten und mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vereinbar ist. Explizit weisen sie darauf hin, dass alle Angaben, die alkoholische Getränke betreffen, frei von jeder Mehrdeutigkeit sein müssen.

(Quelle: EUGH, KP)

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