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EUGH: Österreich darf Geschädigten Einsicht in Kartellakten nicht verwehren

Eine Klausel im österreichischen Kartellrecht, die Dritten - etwa Kartellgeschädigten - die Akteneinsicht praktisch komplett verunmöglicht, ist nicht konform mit Unionsrecht. Das hat der Europäische Gerichtshof nun festgestellt.
Von Redaktion
07. Juni 2013

Der EUGH hat auf Ersuchen des OLG Wien eine Bestimmung im österreichischen Kartellrecht (§ 39 Abs 2 KartG 2005) geprüft, der zufolge am Verfahren nicht als Partei beteiligte Personen nur mit Zustimmung aller Parteien in die Akten des Kartellgerichts Einsicht nehmen können.

Nur mit der Billigung aller Kartellteilnehmer sollen demnach etwa durch Preisabsprachen Geschädigte, die Schadenersatz verlangen, Akteneinsicht erhalten – ein in der Praxis äußerst unwahrscheinlicher Fall.

Der EUGH hat die Rechtmäßigkeit der Klausel nun mit Urteil vom 6. Juni 2013 verneint (C-536/11): Das Unionsrecht, insbesondere der Effektivitätsgrundsatz, steht einer solchen nationalen Bestimmung entgegen. Die Einsichtnahme in Dokumente eines nationalen Kartellrechtsverfahrens – einschließlich in Dokumente, die im Rahmen eines Kronzeugenprogramms übermittelt wurden – durch nicht am Verfahren beteiligte Dritte, die Schadensersatzklagen gegen Kartellteilnehmer erwägen, darf nicht allein von der Zustimmung aller Parteien dieses Verfahrens abhängen.

Die nationalen Gerichte müssen die Möglichkeit haben, die betroffenen Interessen gegeneinander abzuwägen.

Kronzeugenprogramm contra Schadenersatzbegehren

Das öffentliche Interesse an der Wirksamkeit von Kronzeugenprogrammen genügt laut EUGH jedenfalls nicht als Rechtfertigung, den Zugang zu Beweisstücken zu verweigern.

Denn auch vor nationalen Gerichten angestrengte Schadenersatzklagen seien für einen wirksamen Wettbewerb in der Union bedeutsam, so die Richter.

Bekommen potenziell Kartellgeschädigte generell keine Akteneinsicht, können Sie womöglich gar nicht erst Klage erheben und werden so um ihr verbrieftes Recht gebracht.  

Bei jedem einzelnen Dokument sind die unterschiedlichen Interessen daher gegeneinander abzuwägen. Nur wenn Gefahr besteht, dass ein bestimmtes Schriftstück konkret das öffentliche Interesse an der Wirksamkeit des nationalen Kronzeugenprogramms beeinträchtigen könnte, könne die Nichtweitergabe dieses Schriftstücks gerechtfertigt sein.

(LexisNexis Rechtsredaktion/ Klaus Putzer)

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