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EU-Verordnung: Neue Kriterien für Kosmetika-Werbung

Die EU-Verordnung Nr. 655/2013 vom 10.07.2013 „zur Festlegung gemeinsamer Kriterien zur Begründung von Werbeaussagen im Zusammenhang mit kosmetischen Mitteln“ legt gemeinsame Kriterien fest, denen die an Endverbraucher/innen gerichteten Werbeaussagen über Kosmetika mindestens entsprechen müssen. Die gemeinsamen Werbe-Kriterien gelten ausschließlich für kosmetische Produkte.
Von Redaktion
17. Juli 2013

Das wichtigste Ziel der Festlegung gemeinsamer Kriterien ist die Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für die Endverbraucher/innen, insbesondere vor irreführenden Aussagen in Bezug auf kosmetische Mittel. Werbeaussagen sollen nützliche, verständliche und zuverlässige Informationen vermitteln und den Endverbraucher/innen ermöglichen, fundierte Entscheidungen zu treffen sowie jene Mittel auszuwählen, die am besten ihren Bedürfnissen und Erwartungen entsprechen. Die gemeinsamen Kriterien gelten nur dann, wenn festgestellt wurde, dass das betreffende Produkt tatsächlich ein kosmetisches Mittel gemäß Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 ist. Weiteres Ziel ist auch die verbesserte Zusammenarbeit der für die Durchsetzung des Verbraucherschutzes zuständigen Behörden.

Zur Feststellung, ob eine Werbeaussage möglicherweise für Verbraucher/innen irreführend ist, müssen deren mutmaßliche Erwartungen analysiert werden. Hierzu müssen der spezifische Kontext sowie die Umstände, unter denen die Aussage gemacht wird, einschließlich sozialer, kultureller und sprachlicher Faktoren berücksichtigt werden.

Gemeinsame Kriterien

Im Anhang zur Verordnung werden Vorgaben zu den folgenden gemeinsamen Kriterien festgelegt: Einhaltung von Rechtsvorschriften, Wahrheitstreue, Belegbarkeit, Redlichkeit, Lauterkeit und fundierte Entscheidungsfindung. Weitestgehend entsprechen diese den europaweit harmonisierten wettbewerbsrechtlichen Vorschriften.

In Ziff. 1 („Einhaltung von Rechtsvorschriften“) wird u.a. ausdrücklich auf den „durchschnittlichen Endverbraucher eines kosmetischen Mittels, der angemessen gut unterrichtet und angemessen aufmerksam und kritisch ist“ abgestellt. Unzulässig sind Werbebotschaften, die den Eindruck vermitteln, dass ein Produkt einen bestimmten Nutzen hat, der jedoch nur in der Erfüllung der rechtlichen Mindestanforderungen besteht. Werbeaussagen, die sich auf die Eigenschaften eines bestimmten Bestandteils beziehen, dürfen nicht die Vorstellung erwecken, dass das Endprodukt dieselben Eigenschaften hat, wenn dies nicht der Fall ist (Ziff. 2 „Wahrheitstreue“). Wird behauptet, dass ein Produkt einen bestimmten Bestandteil enthält, so muss dieser vorhanden sein. Werden für Marketing-Mitteilungen Meinungsäußerungen verwendet, so müssen diese nachprüfbare Tatsachen widerspiegeln.

Im Allgemeinen gilt, dass sowohl explizite als auch implizite Werbeaussagen durch hinreichende und überprüfbare Nachweise in Form sämtlicher verfügbarer Studien, Daten und Informationen belegt werden und den Stand der Technik berücksichtigen müssen. Eindeutig übertriebene sowie abstrakte Behauptungen müssen nicht belegt werden (Ziff. 3 „Belegbarkeit“).

Wenn ähnliche Produkte dieselben Eigenschaften aufweisen, dürfen dem betreffenden Produkt keine einzigartigen Eigenschaften zugesprochen werden. Ist die Wirkung eines Produkts an bestimmte Bedingungen wie z. B. die Verwendung zusammen mit anderen Produkten gekoppelt, so muss dies klar angegeben werden (Ziff. 4 „Redlichkeit“).

Die verantwortliche Person

Die verantwortliche Person im Sinne des Artikels 4 der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 ist Adressat der Verordnung. Sie ist somit entweder der Hersteller, eine durch den Hersteller benannte verantwortliche Person, der Importeur oder der Händler. Die verantwortliche Person muss dafür Sorge tragen, „dass Formulierungen von Werbeaussagen in Bezug auf kosmetische Mittel die gemeinsamen Kriterien in Anhang I erfüllen und mit der Dokumentation zum Nachweis der für das kosmetische Mittel angepriesenen Wirkung in Einklang stehen, die Teil der Produktinformationsdatei gem. Art. 11 der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 ist“.

Weblinks

(Quelle: Amtsblatt der Europäischen Union)

(Mag. Manuela Taschlmar)

Autoren

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Unzulässig sind Werbebotschaften, die den Eindruck vermitteln, dass ein Produkt einen bestimmten Nutzen hat, der jedoch nur in der Erfüllung der rechtlichen Mindestanforderungen besteht. Werbeaussagen, die sich auf die Eigenschaften eines bestimmten Bestandteils beziehen, dürfen nicht die Vorstellung erwecken, dass das Endprodukt dieselben Eigenschaften hat, wenn dies nicht der Fall ist (Ziff. 2 „<b>Wahrheitstreue</b>“). Wird behauptet, dass ein Produkt einen bestimmten Bestandteil enthält, so muss dieser vorhanden sein. Werden für Marketing-Mitteilungen Meinungsäußerungen verwendet, so müssen diese nachprüfbare Tatsachen widerspiegeln. </p> \n<p> Im Allgemeinen gilt, dass sowohl explizite als auch implizite Werbeaussagen durch hinreichende und überprüfbare Nachweise in Form sämtlicher verfügbarer Studien, Daten und Informationen belegt werden und den Stand der Technik berücksichtigen müssen. 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