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Die Rolle von Compliance-Programmen bei der Bemessung von Kartellstrafen

Nach derzeitiger Entscheidungspraxis der Wettbewerbsbehörden werden Compliance-Programme bei der Bemessung von Geldbußen grundsätzlich nicht als Milderungsgrund oder ein die Haftung einschränkender Gesichtspunkt anerkannt. Dahinter steht vielfach die Sorge einer Aufweichung des Kartellrechtsvollzuges. Diese ist unbegründet. Ein Entlastungsbeweis durch Nachweis einer wirksamen Compliance-Organisation, eine sogenannte „Compliance Defence“, ließe sich relativ einfach im bestehenden kartellrechtlichen Sanktionssystem in Österreich verankern.
Von Mag. Andreas Traugott LL.M.
29. Februar 2012 / Erschienen in Compliance Praxis 1/2012, S. 9
Die grundsätzliche Bedeutung von Compliance-Programmen ist – wie etwa der kürzlich erschienene Leitfaden der Europäischen Kommission unterstreicht[1] – mittlerweile auch bei den Wettbewerbsbehörden unbestritten. Es gibt heute zudem klare und allgemein anerkannte inhaltliche Vorgaben, die eine qualitative Beurteilung von Compliance-Programmen ermöglichen. Dennoch schrecken die Wettbewerbsbehörden auf europäischer Ebene, aber auch in Österreich davor zurück, Compliance-Maßnahmen im Rahmen der G...

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