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D: Bafin erlaubt Einbezug von Lösegeldversicherungen in Cyberpolicen

Eigentlich ist die Einbindung einer Lösegeldversicherung in andere Arten von Versicherungen in Deutschland verboten. Nun erlaubt die BaFin die Bündelung mit Versicherungen gegen Cybercrime.
Von Redaktion
29. September 2017

Der Betrieb einer Lösegeldversicherung war in Deutschland lange Zeit unzulässig, da dieses Geschäftsmodell als unvereinbar mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts galt. 1998 gab das Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen, eine der Vorgängerbehörden der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin), diese strenge Sichtweise auf.

Seitdem sind Versicherungen gegen Produkterpressung und Lösegeldforderungen unter bestimmten Voraussetzungen zulässig. Unter anderem wurde vorgeschrieben, dass Lösegeldversicherungen nicht mit anderen Versicherungsverträgen gebündelt werden dürfen und dass Versicherungsschutz nicht in Kombination mit anderen Versicherungszweigen und -arten gewährt werden darf.

Die Einschränkungen sollten der Gefahr erpresserischer Entführungen entgegenwirken und eine Behinderung polizeilicher Ermittlungen sowie ein kollusives Zusammenwirken von Tätern, Opfern oder Mitarbeitern des Versicherers vermeiden.

Cyber- und Lösegeldversicherungen dürfen kombiniert werden

Jetzt hat die BaFin entschieden, die Bündelung von Lösegeldversicherungen mit Cyberversicherungen in einem Vertrag unter bestimmten Voraussetzungen zu akzeptieren.
So darf zwar die Cyberpolice als solche beworben werden, nicht jedoch der Baustein Lösegeldversicherung. Zudem muss bei Einschluss einer Lösegeldversicherung in eine Cyberpolice weiterhin sichergestellt sein, dass die Ermittlungsarbeit der Polizei nicht beeinträchtigt wird.

Die Versicherer haben bei dieser sehr sensiblen Geschäftstätigkeit angemessene Standards beim Datenschutz zu gewährleisten, die an die fortschreitende technische Entwicklung anzupassen sind.

Die entsprechende Veröffentlichung der BaFin vom 15.9.2017 richtet sich an alle Erstversicherungsunternehmen, die in Deutschland zum Direktversicherungsgeschäft in der Schaden- und Unfallversicherung befugt sind. Es gilt auch für Versicherer aus anderen Mitglied- und Vertragsstaaten der Europäischen Union und des Europäischen Wirtschaftsraums, die im Dienstleistungs- oder Niederlassungsverkehr auf dem deutschen Markt tätig sind.

(Quelle: BaFin)

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