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Bundeskartellamt prüft Video-on-Demand-Plattform von ZDF & ARD

Das deutsche Bundeskartellamt hat ein Kartellverfahren eingeleitet, um die Pläne der öffentlich-rechtlichen Sendeanstalten, eine gemeinsame Video-on-Demand-Plattform zu gründen, eingehender zu prüfen.
Von Redaktion
29. November 2011

Tochtergesellschaften des ZDF, verschiedener ARD-Sender sowie mehrere Fernsehproduktionsunternehmen hatten Ende Oktober beim Bundeskartellamt das Vorhaben angemeldet, ein Gemeinschaftsunternehmen im Bereich Video on Demand zu gründen. Mit Video on Demand ist der Einzelabruf von Videos (Filmen, Serienfolgen, Fernsehshows, u.a.) durch den Nutzer gemeint. Um dies zu ermöglichen, möchten die Unternehmen über das Gemeinschaftsunternehmen eine gemeinsame Plattform errichten und betreiben. Die über die Plattform verfügbaren Videos sollen aus dem Fundus der Beteiligten, aber auch von Dritten stammen. Ihre Inhalte soll die Plattform über alle zugänglichen Verbreitungswege anbieten. Abrufe von Inhalten sollen gegen Entgelt (Einzelabruf oder Abonnement) oder für den Nutzer kostenfrei (d.h. durch Werbung finanziert) möglich sein. Die Abrufe sollen durch die Plattformgesellschaft angeboten und beworben werden.

Die fusionskontrollrechtliche Prüfung des Vorhabens ist abgeschlossen. Rein fusionsrechtlich bestehen laut Bundeskartellamt keine Probleme, da die Beteiligten auf den in Betracht kommenden Märkten – anders als RTL und ProSiebenSat.1 gemeinsam auf dem Fernsehwerbemarkt – nicht marktbeherrschend sind und es durch den Zusammenschluss auch nicht werden.

Die Gründung des Gemeinschaftsunternehmens gibt jedoch ähnlich wie im Fall der geplanten und vom Bundeskartellamt untersagten gemeinsamen Plattform von RTL und ProSiebenSat.1 Anlass zur Prüfung, ob ein Verstoß gegen das allgemeine Kartellverbot vorliegt. Ein entsprechendes Prüfverfahren hat das Bundeskartellamt bereits eingeleitet, dieses wird unabhängig von der Beendigung des fusionskontrollrechtlichen Verfahrens fortgeführt. Es liegen bereits Beiladungsanträge vor. Den Beteiligten wurde mitgeteilt, dass sie im laufenden Prüfverfahren etwaige Investitionen in das Gemeinschaftsunternehmen auf eigenes Risiko vornehmen und dass für solche Investitionen kein Vertrauensschutz besteht.

Quelle: Bundeskartellamt

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