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Bestpreisklauseln: Abmahnung für Booking.com

Das Bundeskartellamt hat Booking.com Deutschland abgemahnt. Das Online-Buchungsportal verlangte von Hotels die Zusicherung der im Internet günstigsten Konditionen. Ein weiteres Verfahren läuft gegen Mitbewerber Expedia.
Von Redaktion
08. April 2015

Das Bundeskartellamt hat Booking.com Deutschland seine wettbewerblichen Bedenken gegen die fortgesetzte Anwendung der sogenannten Bestpreisklauseln in Verträgen mit Hotels in Deutschland mitgeteilt. Diese Maßnahme war laut Bundeskartellamt erforderlich, weil das Hotelbuchungsportal trotz eines anderslautenden Gerichtsurteils in einem Parallelverfahren gegen Mitbewerber HRS (siehe News-Meldung vom 12.1.2015) weiterhin an den Bestpreisklauseln festhält.

Die Klauseln verpflichten die Hotels, dem Portal den jeweils günstigsten Hotelpreis, die höchstmögliche Zimmerverfügbarkeit und die günstigsten Buchungs- und Stornierungskonditionen im Internet einzuräumen. Laut den Wettbewerbshütern sind diese Bestpreisklauseln nur auf den ersten Blick vorteilhaft für die Verbraucher, da sie letztlich den Wettbewerb zwischen den Hotelbuchungsplattformen einschränken und Marktzutritte neuer Plattformanbieter erschweren würden.

Der Präsident des Bundeskartellamtes, Andreas Mundt, kündigt daher weitere Maßnahmen gegen diese Praxis an: „Das OLG Düsseldorf hat mit der Bestätigung unseres Beschlusses gegen HRS eine grundsätzliche Frage für Wettbewerbsbeschränkungen im Internet entschieden. Die übrigen großen Hotelportale Booking.com und Expedia sind bislang dennoch nicht bereit, die Bestpreisklauseln aus ihren Verträgen zu streichen. Daher beabsichtigt das Bundeskartellamt, jetzt zunächst Booking.com als mittlerweile mit Abstand größtem Hotelportal in Deutschland die weitere Anwendung der Bestpreisklauseln zu untersagen. Dies dient auch der Herstellung gleicher Wettbewerbsbedingungen im Verhältnis zu HRS, die bereits seit einem Jahr ihre Bestpreisklauseln aus den Verträgen mit Hotels beseitigt hat. Das laufende Verfahren gegen Expedia wird fortgesetzt.“

Die von Booking angebotenen Kompromissvorschläge lehnt das Bundeskartellamt auf der Grundlage des Urteils des OLG Düsseldorf im Parallelfall HRS als nicht ausreichend ab. Die Annahme einer im Vergleich zu HRS weniger weitgehenden Maßnahme für den Marktführer Booking.com in Deutschland komme nicht in Betracht.

In Europa führen verschiedene andere Wettbewerbsbehörden derzeit Verfahren wegen Bestpreisklauseln bei Hotelplattformen mit Blick auf die Hotels in ihren Ländern. Das Bundeskartellamt steht mit diesen Behörden und der Europäischen Kommission in engem Kontakt.

(Quelle: Bundeskartellamt)

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